Die Beschwerde der Beklagten zu 1) ist unbegründet.

a) Zu Recht hat der Rechtspfleger mit seiner Abhilfeentscheidung die von der Klägerin an die Beklagte zu 1) zu erstattenden Kosten auf 6.037,58 EUR festgesetzt. Der Rechtspfleger hat neben den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) für die erste Instanz in Höhe von 8.813,85 EUR brutto, die mit der Beschwerde nicht angegriffen werden, die außergerichtlichen Kosten für die zweite Instanz mit zutreffender Begründung nur in Höhe von 10.844,23 EUR brutto berücksichtigt. Der Ansatz von Fahrtkosten für vier Hin- und Rückfahrten zu Gerichtsterminen in Schleswig ausgehend vom Sitz des von der Beklagten zu 1) erstinstanzlich beauftragten Prozessbevollmächtigten in H. sowie eines Abwesenheitsgeldes für jeweils eine Geschäftsreise von mehr als acht Stunden in Höhe von 60,00 EUR ist zutreffend.

b) Die von der Beklagten zu 1) geltend gemachten höheren Kosten sind nicht erstattungsfähig i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO. Es entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rspr., dass eine Prozesspartei unter Kostengesichtspunkten zwar nicht darauf beschränkt ist, einen am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen. Hieraus folgt aber nicht das Recht einer Prozesspartei, ohne kostenrechtliche Nachteile jeden beliebigen Rechtsanwalt in der Bundesrepublik für ihre Prozessvertretung auswählen zu können. Vielmehr kann sie auch einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort oder in dessen Nähe ansässigen Rechtsanwalt einschalten. Wählt die Partei hingegen einen an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt, geht dies kostenmäßig nicht zu Lasten der anderen Partei. Diese muss grundsätzlich nur die Kosten (mit)tragen, die aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnort der anderen Prozesspartei andererseits entstehen (vgl. nur BGH, Beschl. v. 22.2.2007 – VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn 11 [= AGS 2008, 260]; Beschl. v. 22.4.2008 – XI ZB 20/07, BeckRS 2008, 10901 Rn 8). Deshalb sind die Kosten regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (siehe auch BGH, Beschl. v. 7.6.2011 – VIII ZB 102/08, NJW-RR 2011, 1430 Rn 8 [= AGS 2011, 460]).

Die hiergegen vorgebrachten Argumente der Beklagten zu 1) überzeugen nicht und stimmen nicht mit diesen aufgezeigten Grundsätzen der Rspr. überein.

(1) Soweit die Beklagte zu 1) geltend macht, sowohl sie als auch ihre Muttergesellschaft, die D-AG, ließen sich deutschlandweit nur von einer Handvoll spezialisierter Rechtsanwaltskanzleien vertreten, mit denen sie bereits langjährig zusammen arbeiteten, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beklagte zu 1) für das Verfahren in erster Instanz von einem an ihrem Sitz in H. ansässigen Prozessbevollmächtigten hat vertreten lassen und sich dann für die zweite Instanz einen anderen, an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt gewählt hat. Gehörte der zunächst beauftragte Rechtsanwalt nicht zu diesem speziellen Personenkreis und träfe dies erst für den zweiten Rechtsanwalt zu, wäre die Wahl des ersten Rechtsanwalts nach der behaupteten Organisation ihrer außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung nicht verständlich. Gehörte der erste Rechtsanwalt dazu, beruhte die Wahl des zweiten – nicht dazu gehörenden – Rechtsanwalts nicht auf der geltend gemachten Organisationsstruktur. Gehörten beide Rechtsanwälte zu der Handvoll spezialisierter Kanzleien, beruhte der Wechsel allein auf dem Wunsch der Beklagten zu 1), nach weitgehend verlorener erster Instanz einen noch nicht mit der konkreten Sache befassten Rechtsanwalt zu beauftragen. Diese von der Beklagten zu 1) auch eingeräumten Erwägungen sind nachvollziehbar, gehen jedoch, soweit hierdurch höhere Kosten entstehen, nicht zum Nachteil der Gegenseite.

Zudem erlaubt es das Interesse einer Partei, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens vertreten zu lassen, ohnehin nicht, ohne kostenrechtliche Nachteile einen Rechtsanwalt ohne Rücksicht auf dessen räumliche Entfernung zum Geschäftssitz oder dem Gerichtsort zu beauftragen (BGH, Beschl. v. 22.4.2008, a.a.O., Rn 8).

Ferner knüpfen die Erwägungen des BGH zur ausnahmsweise anzuerkennenden Erstattungsfähigkeit der Kosten eines an einem Drittort ansässigen Rechtsanwalts daran an, dass dieser in der Sache ausschließlich für die Prozesspartei tätig ist, mithin sowohl vorgerichtlich als auch im gerichtlichen Verfahren (vgl. nur Beschl. v. 20.12.2011, a.a.O., insbesondere Rn 11). Dies ist auch die Ausgangssituation in der Entscheidung zu VIII ZB 102/08 (Beschl. v. 7.6.2011, NJW-RR 2011, 1430 [= AGS 2011, 460]) gewesen, wo die gesamte Verwaltung und Abwicklung der Mietverhältnisse, zu denen auch das im entschiedenen Fall streitgegenständliche Mietverhältnis gehört hat, einer externen Gesellschaft übertragen war und damit, wie der BGH betont hat, sämtliche mit der rechtlichen Abwicklung dieser Mietverhältnisse zusammenhängenden Fragen hinsichtlich ihrer tatsächlichen Grundlagen ...

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