Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die Beschwerde ist gem. § 33 Abs. 3 RVG zulässig, sie ist insbesondere von einem Antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 S. 2 RVG) form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwer übersteigt 200,00 EUR.
2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin lediglich dagegen, dass das ArbG einen den Wert der Hauptsache um 1.906,25 EUR übersteigenden Vergleichswert festgesetzt hat. Der übersteigende Wert des Vergleichs wurde vom ArbG jedoch zutreffend festgesetzt.
Der Streitwert eines Vergleichs geht über den Streitwert des Verfahrens, in dem der Vergleich geschlossen wird, nur dann hinaus, wenn er Regelungen enthält, durch die andere Streitgegenstände beigelegt werden, die zwar nicht im vorliegenden Verfahren, wohl aber bereits in einem anderen Verfahren anhängig sind, oder über die die Parteien bislang zwar nur außergerichtlich gestritten haben, bei denen aber die konkrete Gefahr besteht, dass sie ohne die vergleichsweise Regelung alsbald in einem gerichtlichen Verfahren ausgetragen werden. Nur dann handelt es sich um mit erledigte zusätzliche Streitgegenstände im gebühren- und verfahrensrechtlichen Sinne. Allerdings kann ein Vergleichsmehrwert auch bei unstreitigen Ansprüchen angenommen werden, wenn der Vergleich über die deklaratorische Feststellung der Rechtfolgen der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen hinaus Vergleichsinhalte aufweist, die zumindest ein Titulierungsinteresse begründen könnten (LAG Hamburg, Beschl. v. 22.1.2013 – 5 Ta 33/12, m.w.N.). In den Wert eines Vergleichs sind die Werte aller rechtshängigen oder nichtrechtshängigen Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren und die mit dem Vergleich geregelt wurden (LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.2.2009 – 17 Ta (Kost) 6011/09).
Vorliegend bestand zwischen den Parteien vor Abschluss des Vergleichs Streit über die Zeugnisnote. Dies rechtfertigt die Festsetzung des den Wert der Hauptsache um ein Bruttomonatseinkommen der Klägerin, also um 1.906,25 EUR übersteigenden Vergleichswertes. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des ArbG wird insofern zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Es entspricht auch der std. Rspr. der Beschwerdekammer, den Wert für den Streit über ein Zeugnis auch dann mit einem Bruttomonatseinkommen zu bewerten, wenn lediglich Streit über die Zeugnisnote besteht.
AGS 10/2015, S. 463 - 464