Über die Erinnerung entscheidet gem. §§ 164, 165 i.V.m. § 151 VwGO im vorliegenden Fall die Berichterstatterin, die gem. § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO die zugrundeliegende Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache getroffen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.2.1996 – 11 VR 40/95, NVwZ 1996, 786; BayVGH, Beschl. v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845, NVwZ-RR 2004, 309).
Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kostenbeamte hat zu Recht die Festsetzung der beantragten Terminsgebühr abgelehnt.
Nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder – nur diese Alternative käme hier in Betracht – die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass weder eine Besprechung mit dem Mandanten noch ein Gespräch allein mit dem Gericht für das Anfallen einer Terminsgebühr ausreicht.
Besprechung i.S.d. o.g. Vorschrift ist ein Gespräch, welches der Anwalt mit einem Vertreter der Gegenseite führt, nachdem dieser seine Bereitschaft erklärt hat, in Verhandlungen zur Vermeidung oder Erledigung eines gerichtlichen Verfahrens einzutreten. Ob der Anwalt dieses Gespräch in persönlicher Anwesenheit oder telefonisch führt, ist unerheblich (BayVGH v. 16.12.2011 – 15 C 11.2050; OVG Berlin-Brandenburg v. 16.3.2009 – OVG 1 K 72.08). Mit der Formulierung "auch ohne Beteiligung des Gerichts", die erst mit dem 2. Justizmodernisierungsgesetz v. 22. 12.2006 (BGBl I, S. 3416) in das RVG aufgenommen worden ist, wollte der Gesetzgeber das Erfordernis eines Gesprächs zwischen den Prozessbeteiligten nicht entfallen lassen, sondern lediglich klarstellen, dass eine darüber hinausgehende Beteiligung des Gerichts insoweit unschädlich ist (vgl. BT-Drucks 16/3038, S. 56).
Daher kann dem Klägerbevollmächtigten, wenn er ein Telefonat mit der Berichterstatterin im Vorfeld der Abgabe seiner Erledigungserklärung als gebührenauslösende Besprechung ansehen sollte, nicht gefolgt werden. Nach der Erinnerung der Berichterstatterin (ein Aktenvermerk über ein solches Telefonat existiert nicht) wurde dem Klägerbevollmächtigten – nach dem Telefonat mit dem Vertreter des Antragsgegners – telefonisch auch lediglich mitgeteilt, dass eine Erledigung der anhängigen Verfahren zu erwarten ist, weil der Antragsgegner der Rechtsauffassung der Kammer folgt und im Hinblick auf die von der Antragstellerseite vorgelegte Anlage K6 den Entziehungsbescheid aufheben wird.
Weder aus den Akten noch aus dem Vortrag des Antragstellerbevollmächtigten selbst geht aber hervor, dass zwischen ihm und dem Antragsgegner eine auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung stattgefunden hat.
Damit hat eine die Terminsgebühr auslösende Besprechung nicht stattgefunden.
AGS 10/2015, S. 448 - 449