Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Der Streit der Betriebsparteien über die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG stellt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit dar, die gem. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bewerten ist. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang und die – auch wirtschaftliche – Bedeutung der Sache zu berücksichtigen.
2. Ist eine Ein- oder Umgruppierung Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG, wird der Wert des Verfahrens von einigen Landesarbeitsgerichten unter Berücksichtigung des § 42 Abs. 2 S. 2 GKG bestimmt und – mit verschieden hohen Abschlägen – der dreijährige Unterschiedsbetrag zur begehrten Vergütung für maßgebend gehalten (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.7.2008 – 1 Ta 116/08; LAG Köln, Beschl. v. 19.3.2008 – 10 Ta 43/08, AE 2009, 89; LAG Hamm, Beschl. v. 24.9.2007 – 10 Ta 523/07). Es sei die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens für den Arbeitnehmer, um dessen Ein- bzw. Umgruppierung es gehe, zu berücksichtigen, zumal der Arbeitnehmer sich bei einem Individualstreit um seinen Vergütungsanspruch auf die gerichtliche Entscheidung im Zustimmungsersetzungsverfahren berufen könne. Die Empfehlungen der Streitwertkommission für die Arbeitsgerichtsbarkeit v. 9.7.2014 (NZA 2014, 745), an denen sich die Beschwerdekammer im Interesse einer einheitlichen Wertfestsetzung orientiert, sehen eine Bewertung mit dem Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG oder eine Orientierung an § 42 Abs. 2 S. 2 GKG vor.
3. Die Beschwerdekammer ist weiterhin der Auffassung, dass die Bewertung einer Streitigkeit der vorliegenden Art nicht auf der Grundlage einer Vergütungsdifferenz erfolgen kann (so bereits LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.6.2014 – 17 Ta (Kost) 6050/14; Beschl. v. 9.10.2009 – 17 Ta (Kost) 6073/09). Mit einer an § 42 Abs. 2 S. 2 GKG orientierten Wertfestsetzung werden die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitnehmers in den Vordergrund gestellt, obwohl diese von dem Betriebsrat nicht verfolgt werden. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen soll gewährleisten, dass der betroffene Arbeitnehmer der zutreffenden Vergütungsgruppe zugeordnet wird. Dies dient vor allem der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und der Transparenz der betrieblichen Vergütungspraxis; dass der Arbeitnehmer seine individuellen Vergütungsansprüche gegebenenfalls auf den Ausgang des Zustimmungsersetzungsverfahrens stützen kann (vgl. hierzu BAG, Beschl. v. 3.5.1994 – 1 ABR 58/93, AP Nr. 2 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung), ist Folge, aber nicht Gegenstand des zu bewertenden Verfahrens. Welcher Wert der Durchsetzung einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung beizumessen ist, hängt nicht ausschließlich von der im Einzelfall gegebenenfalls eintretenden Entgeltdifferenz ab. Der Gesichtspunkt der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit ist nicht mehr oder weniger gewichtig, nur weil der betroffene Arbeitnehmer bei der von dem Betriebsrat für richtig gehaltenen Ein- oder Umgruppierung eine höhere oder geringere Vergütungsdifferenz beanspruchen könnte. Im Übrigen ist es auch nicht ausgeschlossen, dass der Betriebsrat im Interesse der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit einer Ein- oder Umgruppierung widerspricht, weil der Arbeitnehmer seiner Auffassung nach einer tieferen Vergütungsgruppe zuzuordnen ist; der Wert des Zustimmungsersetzungsverfahrens kann sich dann erst recht nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse des betroffenen Arbeitnehmers richten. Dies bedeutet nicht, dass die Höhe der Entgeltdifferenz für die Bestimmung des Verfahrenswertes ohne Belang ist; sie kann nur nicht alleiniger Anknüpfungspunkt für die Wertfestsetzung sein.
4. Im vorliegen Verfahren kommt eine Erhöhung des vom ArbG festgesetzten Wertes nicht in Betracht. Es liegen keine Umstände vor, die gegen einen Wertansatz von 5.000,00 EUR sprechen, zumal für den betroffenen Arbeitnehmer infolge einer Besitzstandsregelung Vergütungsverluste durch die beabsichtigte Eingruppierung nicht eintreten sollten.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Das vorliegende Verfahren nimmt nicht an der Kostenbefreiung nach § 2 Abs. 2 GKG teil, weil es sich nicht um eine Angelegenheit nach § 2a Abs. 1 ArbGG, sondern um eine Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 33 RVG handelt (vgl. hierzu Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 8. Aufl. 2013, § 12 Rn 142).