Leitsatz
- Der Verfahrenswert eines Stufenantrages bemisst sich nach dem Wert des unbezifferten Leistungsanspruchs, für welchen die Vorstellungen des Antragstellers bei Einleitung des Verfahrens maßgeblich sind.
- Dies gilt auch dann, wenn die spätere Bezifferung des Leistungsanspruchs hinter diesem Wert zurückbleibt oder wenn eine spätere Bezifferung des Leistungsanspruchs unterbleibt und das Verfahren in der Auskunftsstufe "steckenbleibt".
OLG Schleswig, Beschl. v. 30.6.2015 – 10 WF 73/15
1 Aus den Gründen
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten zu 1) der Antragsgegnerin aus eigenem Recht gegen den Beschluss des FamG, soweit mit diesem der Verfahrenswert für die Folgesache Unterhalt auf 1.000,00 EUR festgesetzt worden ist, ist gem. §§ 59 Abs. 1, 55 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 FamGKG, § 32 Abs. 2 S. 1 RVG zulässig.
Gleiches gilt für die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten zu 1) der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des FamG, soweit mit diesem der Verfahrenswert für die Folgesache Güterrecht auf 29.437,25 EUR festgesetzt worden ist.
Die Verfahrensbevollmächtigte zu 1) der Antragsgegnerin ist gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG befugt, aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes einzulegen. Es liegt insoweit auch eine Beschwer der Verfahrensbevollmächtigten zu 1) der Antragsgegnerin vor, da sie geltend macht, der Verfahrenswert sei zu niedrig festgesetzt worden. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt jeweils 200,00 EUR. Auch die Beschwerdefrist von sechs Monaten ist eingehalten worden.
Die Beschwerden haben auch in der Sache Erfolg.
Die Folgesachen Unterhalt und Güterrecht sind jeweils durch einen Stufenantrag eingeleitet worden. Der Verfahrenswert eines Stufenantrages bestimmt sich nach § 38 FamGKG. Danach ist für die Wertberechnung der höchste der verbundenen Ansprüche maßgebend, mithin derjenige des unbezifferten Leistungsanspruchs. Nach § 34 FamGKG kommt es für die Wertberechnung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags an. Maßgeblich sind insoweit die Vorstellungen des Antragstellers zur Höhe des Leistungsanspruchs bei Einleitung des Verfahrens (OLG Bremen FF 2015, 78 [= AGS 2015, 185]; OLG Hamm AGS 2014, 523; OLG Schleswig FamRZ 2014, 689 [= AGS 2014, 187]; FamRZ 2013, 240 [= AGS 2012, 298]; OLG Thüringen FamRZ 2013, 489; jeweils m.w.N. [= AGS 2013, 469]).
Dies gilt auch dann, wenn die spätere Bezifferung hinter diesem Wert zurückbleibt. Es findet insoweit keine rückwirkende Herabsetzung am Maßstab nachfolgender – "besserer" – Erkenntnisse statt (Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 38 FamGKG Rn 3). Anders kann es nur dann sein, wenn die Vorstellung des Antragstellers ausnahmsweise schon aus sich heraus erkennbar ohne Realitätsgehalt erscheint (OLG Schleswig MDR 2014, 1345). Dies ist vorliegend jedoch, bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung, nicht der Fall.
Die vorstehenden Grundsätze gelten mit der überwiegenden Ansicht in der Rspr. auch dann, wenn eine spätere Bezifferung des Leistungsanspruchs unterbleibt und das Verfahren in der Auskunftsstufe "steckenbleibt" (OLG Bremen FF 2015, 78 [= AGS 2015, 185]; OLG Hamm AGS 2014, 523; OLG Schleswig FamRZ 2014, 689 [= AGS 2014, 187]; FamRZ 2013, 240 [= AGS 2012, 298]; OLG Brandenburg AGS 2014, 65; OLG Jena FamRZ 2013, 489 [= AGS 2013, 469]; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 393 [= AGS 2012, 33]). Der in der Rspr. vereinzelt vertretenen Auffassung, dass in diesem Falle der Wert des Auskunftsanspruches maßgeblich sei (OLG Stuttgart FamRZ 2005, 1765; OLG Dresden NJW 1997, 691) ist nicht zu folgen. Auch der noch nicht bezifferte Leistungsantrag wird anhängig und im Falle der Zustellung auch rechtshängig. Ein bereits rechtshängiger Anspruch kann bei der Wertfestsetzung nicht unberücksichtigt bleiben.
Der Wert des unbezifferten Leistungsanspruchs der Folgesache Unterhalt beträgt vorliegend in Anwendung von § 51 FamGKG 16.632,00 EUR (12 x 1.161,00 EUR sowie 12 x 225,00 EUR). Aus dem Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten zu 1) der Antragsgegnerin vom 18.1.2012 ergibt sich, dass sich die Vorstellungen der Antragsgegnerin zur Höhe des Leistungsanspruchs zu Beginn des Verfahrens auf diesen Betrag beliefen. Der Umstand, dass die Beteiligten die Folgesache Unterhalt in der Verhandlung vom 23.9.2014 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, bevor es zu einer Bezifferung des Leistungsanspruchs gekommen ist, ist aus den vorstehenden Gründen unerheblich. Dementsprechend ist der Verfahrenswert für die Folgesache Unterhalt auf 16.632,00 EUR festzusetzen.
Der Wert des unbezifferten Leistungsanspruchs der Folgesache Güterrecht beträgt vorliegend in Anwendung von § 35 FamGKG 45.000,00 EUR. Aus dem Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten zu 1) der Antragsgegnerin vom 18.1.2012 ergibt sich, dass sich die Vorstellungen der Antragsgegnerin zur Höhe des Leistungsanspruchs zu Beginn des Verfahrens auf 40.000,00 EUR bis 50.000,00 EUR beliefen. Diese Höhe erschien zum damaligen Zeitpunkt auch nicht aus sich heraus erkennbar ohne jeglichen Realitätsgehalt. Der Umstand, dass der Le...