Die Beschwerde ist teilweise begründet.
1. Die Anträge zu 1) und 2) aus der Klageschrift, mit der sich der Kläger gegen die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung gewandt hat, sind gem. § 42 Abs. 2 GKG insgesamt mit dem Vierteljahresverdienst des Klägers von 6.000,00 EUR zu bewerten, während sich der weitergehende Wertansatz der Beschwerdeführer als unberechtigt erweist.
Richtet sich eine Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche sowie vorsorglich ordentliche Kündigung, liegt nach der std. Rspr. der Beschwerdekammer nur eine zu bewertende Bestandsstreitigkeit vor (vgl. hierzu nur LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7.6.2010 – 17 Ta (Kost) 6055/10). Es handelt sich zwar um zwei rechtlich voneinander unterscheidbare Willenserklärungen, deren Wirksamkeit unterschiedlich zu beurteilen sein kann. Mit einer derartigen außerordentlichen, vorsorglich ordentlichen Kündigung will der Erklärende jedoch lediglich sicherstellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des gleichen Lebenssachverhaltes jedenfalls mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sein Ende findet. Diese Fallgestaltung unterscheidet sich hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nicht von einem Fall, in dem der Arbeitgeber lediglich eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt, sich jedoch im Prozess gem. § 140 BGB auf eine Umdeutung dieser Kündigung in eine ordentliche Kündigung beruft. Die gegen eine nur hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung gerichtete Klage ist deshalb nicht gesondert zu bewerten, sofern sie mit der gegen die außerordentliche Kündigung gerichteten Klage verbunden wird; dies entspricht im Übrigen den Empfehlungen der Streitwertkommission für die Arbeitsgerichtsbarkeit v. 9.7.2014 (NZA 2014, 745) an denen sich die Beschwerdekammer im Interesse einer einheitlichen Wertfestsetzung orientiert.
2. Der Wertansatz verringert sich entgegen der Auffassung des ArbG nicht durch den Antrag zu 4) aus der Klageerweiterungsschrift, mit dem sich der Kläger gegen die weitere Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt hat. In dem vorliegenden Festsetzungsverfahren war ausschließlich der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers zu bestimmen (§ 33 RVG). Diese Tätigkeit endete mit der Niederlegung des Mandats und damit vor der genannten Klageerweiterung. Die von der neuen Prozessbevollmächtigten des Klägers erhobenen Anträge sind für die hier in Rede stehende Wertfestsetzung ohne Belang; eine Anrechnung der Werte aufgrund einer sogenannten "wirtschaftlichen Identität" ist nicht statthaft. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer wird nicht durch die Tätigkeit einer anderen Prozessbevollmächtigten berührt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Gebühr Nr. 8614 GKG-KostVerz. wurde auf die Hälfte ermäßigt, weil die Beschwerde teilweise erfolgreich war.