Im Ausgangsverfahren vor dem SG hatte der durch den Beschwerdeführer anwaltlich vertretene Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz wegen zweier Minderungsbescheide nach § 31 SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – und des mit diesem korrespondierenden Bewilligungsbescheids gesucht. Unter gleichem Datum hatte er, ebenfalls vertreten durch den Beschwerdeführer, auch Widerspruch gegen die genannten Bescheide eingelegt. Das SG hat dem Antragsteller des Ausgangsverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt. Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz selbst lehnte es, soweit der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens der Beschwer nicht durch die Aufhebung des einen Sanktionsbescheides und die Anpassung der Bewilligung bereits abgeholfen hatte, ab.
In seinem anschließend gestellten Antrag auf Festsetzung der PKH-Vergütung hat der Beschwerdeführer eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV in Höhe von 200,00 EUR, die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV in Höhe von 20,00 EUR und die anfallende Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV, insgesamt eine Vergütung in Höhe von 261,80 EUR, geltend gemacht.
Auf Anfrage der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, für das Widerspruchsverfahren sei Beratungshilfe gewährt worden, und zwar in Höhe einer Gebühr nach Nr. 2503 VV in Höhe von 85,00 EUR. Der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens hat auf Anfrage des SG unter Vorlage entsprechender Unterlagen ausgeführt, er habe dem Widerspruch gegen einen der beiden Minderungsbescheide durch Bescheid abgeholfen und daraufhin Anwaltskosten in Höhe von 380,80 EUR – ausgehend von einer Geschäftsgebühr in Höhe von 300,00 EUR – erstattet. Den Widerspruch wegen des anderen Minderungsbescheides habe der Antragsteller des Ausgangsverfahrens zurückgenommen. Wegen des Widerspruchs in Bezug auf den Leistungsbescheid habe er, der Antragsgegner, eine Erstattung von Kosten des Vorverfahrens abgelehnt.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG hat daraufhin die PKH-Vergütung auf 83,30 EUR festgesetzt, wobei sie im Ausgangspunkt die verlangte Verfahrensgebühr als angemessen angesehen hat. Sie hat jedoch die vom Antragsgegner des Ausgangsverfahrens gezahlte Geschäftsgebühr hälftig, also in Höhe von 150,00 EUR, gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV auf diese angerechnet.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt, der die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen hat. Zur Begründung hat er ausgeführt, die teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr verbiete sich. Zum einen scheide die Anrechnung grundsätzlich schon deswegen aus, da ein Eilverfahren einen anderen Streitgegenstand habe als ein Widerspruchsverfahren. Zum anderen seien zwei verschiedene Sanktionsbescheide und damit zwei Streitgegenstände im Eilverfahren verbunden gewesen. Nur in einem der beiden Widerspruchsverfahren sei eine Geschäftsgebühr erstattet worden, in dem anderen sei Beratungshilfe durch das AG Offenbach bewilligt worden. Die Verfahrensgebühr von 200,00 EUR wäre somit auf beide Streitgegenstände aufzuteilen, so dass allenfalls 100,00 EUR auf das erfolgreiche Widerspruchsverfahren entfielen. Mithin könnten maximal 100,00 EUR angerechnet werden.
Das SG hat die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, vorliegend sei eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV in Höhe von 200,00 EUR entstanden, auf die gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV aus dem Widerspruchsverfahren in Höhe von 150,00 EUR anzurechnen gewesen sei. Hinzu kämen noch die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV in Höhe von 10,00 EUR [richtig: 20,00 EUR] sowie die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV in Höhe von 13,30 EUR.
Der Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV betrage 50,00 bis 550,00 EUR, die Mittelgebühr demgemäß 300,00 EUR. Der Beschwerdeführer habe insoweit eine der Billigkeit entsprechende Verfahrensgebühr in Höhe von 200,00 EUR geltend gemacht.
Es sei nicht zu beanstanden, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV in Höhe von 150,00 EUR vorgenommen habe. Nach der Vorbem. Nr. 3 Abs. 4 VV werde eine Geschäftsgebühr zur Hälfte, maximal 175,00 EUR, auf die Verfahrensgebühr angerechnet, soweit die Geschäftsgebühr wegen desselben Gegenstandes entstanden sei.
Bei der Beantwortung der Frage, ob es sich um denselben Gegenstand handele, sei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angezeigt, wobei insbesondere die Arbeitsersparnis des Rechtsanwalts von Bedeutung sei, ob also Synergieeffekte bei der Bearbeitung des Mandats eingetreten seien. Der Begriff desselben Gegenstandes sei deshalb weit zu spannen (Hinweis auf [Müller-Rabe, in:] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl. 2013, Anh. II Rn 130; a.A. Schafhausen, jurisPR-SozR 18/2013 Anm. 1).
Nach Auffassung der Kammer habe sich durch das Inkrafttreten des 2. KostRMoG keine grundsätzliche Änderung bei dieser Sichtweise ergeben. Während vor dem 1.8.2013 durch die Gebührenziffern der Nrn. 3102 bzw. 3103 VV eine ind...