Leitsatz
§ 2 Abs. 3a) ARB 75 erfasst auch außergerichtliche Vergleiche. Voraussetzung dafür ist, dass die Parteien eine Kostenregelung getroffen haben. Ein umfassender, abschließender Vergleich beinhaltet auch Kostenerstattungsansprüche, so dass eine konkludente Kostenregelung insoweit auch dahingehend vorliegt, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Dabei muss ein verständiger Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass der Versicherer nur diejenigen Kosten erstattet, die bei einer gerichtlichen Entscheidung mit dem Inhalt des Vergleiches nach §§ 91 ff. ZPO auferlegt worden wären (Anschluss BGH, 25.1.2006 – IV ZR 207/04).
LG Düsseldorf, Urt. v. 24.3.2016 – 9 S 19/15
1 Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Pflicht der Berufungsklägerin als Rechtsschutzversicherer des Berufungsbeklagten zur Freistellung von den Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung.
Der Berufungsbeklagte unterhält bei der Berufungsklägerin eine Rechtsschutzversicherung. Dem streitigen Leistungsverlangen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Unter dem 14.12.2013 bestellte der Berufungsbeklagte bei einem Autohaus ein Neufahrzeug des Typs Ford Fiesta zum Kaufpreis von 17.665,00 EUR, dabei betrug der tatsächlich zu zahlende Kaufpreis wegen Inzahlunggabe 17.000,00 EUR (= Hauspreis des Händlers). Das Autohaus machte die Übergabe des Fahrzeuges davon abhängig, dass der Kläger zusätzlich Überführungskosten i.H.v. 679,00 EUR tragen sollte. Daraufhin beauftragte der Berufungsbeklagte einen Rechtsanwalt N2 mit der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung. Im weiteren Verlauf einigte er sich mit dem Autohaus hinsichtlich der Überführungskosten auf die Zahlung eines Pauschalbetrages i.H.v. 300,00 EUR, woraufhin der Kaufvertrag zur Durchführung gelangte.
Der damalige Bevollmächtigte des Klägers stellte zunächst wegen außergerichtlicher Beratung/Gutachten mit Kostennote einen Betrag i.H.v. 113,05 EUR in Rechnung, der von der Berufungsklägerin auch gezahlt wurde. Sodann stellte der Anwalt einen weiteren Betrag i.H.v. 1.966,36 EUR (1,0 Geschäftsgebühr sowie 1,2 Einigungsgebühr zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale) in Rechnung, gerechnet auf einen Gegenstandswert von 20.965,00 EUR (Listenpreis des Fahrzeugs inkl. Sonderausstattung ohne den im Kaufvertrag vereinbarten Nachlass für den Hauspreis i.H.v. 3.300,00 EUR). Der seinerzeit bevollmächtigte Rechtsanwalt trat seine Forderung aus dieser Rechnung an die E AG (DAV) mit Einverständnis seines Mandanten ab. Im Verlauf des Rechtsstreits zahlte die Beklagte an den Kläger weitere 120,19 EUR.
Der Kläger/Berufungsbeklagte hat sich erstinstanzlich auf den Standpunkt gestellt, die Beklagte habe ihn aufgrund der abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung von den vorgenannten Kosten freizustellen.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Ausgehend von einem Gegenstandswert i.H.v. 679,00 EUR zuzüglich des Kaufpreises, sei der Kläger im Rahmen der Einigung nur zu 1,6 % unterlegen, so dass er auch nur in diesem Umfange die eigenen angefallen Rechtsanwaltskosten habe tragen müssen. Soweit hierzu keine ausdrückliche anderweitige Kostenregelung in dem außergerichtlichen Vergleich getroffen worden sei, widerspreche dies der Regelung in § 2 Abs. 3a) der ARB 75, wonach die Kosten, die aufgrund einer gütlichen Erledigung, insbesondere eines Vergleiches, nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen oder deren Übernahme durch den Versicherungsnehmer nach der Rechtslage nicht erforderlich ist, von dem Versicherer nicht getragen würden.
Das AG hat die Beklagte zur Freistellung i.H.v. 1.612,69 EUR verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Gegenstandswert 17.000,00 EUR betrage, gegebenenfalls zuzüglich der streitigen Überführungskosten, worauf es jedoch mangels eines Gebührensprungs nicht ankomme. Demgegenüber könne nicht auf den reinen Listenpreis abgestellt werden. Dabei sei von dem Gebührenanspruch des außergerichtlich bevollmächtigten Rechtsanwalts unter Zugrundelegung der Gebühren gemäß der streitgegenständlichen Kostenrechnung die bereits erfolgte Zahlung i.H.v. 120,19 EUR abzuziehen, ferner auch die gezahlten 113,05 EUR, da insoweit eine Anrechnung vorzunehmen sei. In Höhe des danach noch verbleibenden Betrages habe der Kläger einen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte. Für eine Anwendbarkeit der Regelung in § 2 Abs. 3a) ARB 75 fehle es bereits an einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegenüber dem Autohaus.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten und hiesigen Berufungsklägerin. Sie macht geltend, die Klausel erfasse nach der neueren Rechtsprechung des BGH insbesondere auch außergerichtliche Vergleiche. Der Berufungsbeklagte habe auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Autohaus gehabt, das die Übereignung des Fahrzeuges zu Unrecht verweigert habe, da der Kaufvertrag die Zahlung von Überführungskosten nicht vorgesehen habe. Soweit das...