Die Beschwerde ist unzulässig, da sie entgegen §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 3 GKG nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rechtsstreit sich anderweitig erledigt hatte, eingelegt wurde. Der Rechtsstreit wurde durch Vergleich v. 21.12.2015 erledigt. Die Beschwerdeschrift ist erst am 10.8.2016 beim LG eingegangen.

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