Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 11.02.2016; Aktenzeichen 4 O 89/15)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des LG Freiburg im Breisgau vom 11.02.2016, Az. 4 O 89/15, wird verworfen.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie entgegen §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rechtsstreit sich anderweitig erledigt hatte, eingelegt wurde. Der Rechtsstreit wurde durch den Vergleich vom 21.12.2015 erledigt. Die Beschwerdeschrift ist erst am 10.08.2016 beim LG Freiburg eingegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz von Rechtsanwalt N. S. vom 13.08.2016 sowie den Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10178903

AGS 2016, 476

NJW-Spezial 2016, 636

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