Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 6 O 119/18)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 11.06.2018, Az. 6 O 119/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.065 EUR festgesetzt.

 

Gründe

1. Die gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte als Kostenschuldnerin der nach der allein auf ihren Antrag hin erfolgten Abgabe an das Streitgericht entstandenen Kosten des streitigen Verfahrens (KV GKG Nr. 1210) angesehen. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung:

Die Gesetzesbegründung zu § 49 GKG a. F. (§ 22 Abs. 1 Satz 2 GKG n.F.) nimmt ausdrücklich nur auf den gesetzlich geregelten Fall der Kostenschuldnerschaft des Antragstellers des Mahnverfahrens nach ergangenem Vollstreckungsbescheid und erfolgtem Einspruch Bezug. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 GKG auf den Fall eines allein vom Antragsgegner gestellten Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid lässt sich dieser Gesetzesbegründung nichts entnehmen. Vielmehr geht, wie das Landgericht zutreffend und von der Beschwerde inhaltlich nicht angegriffen ausgeführt hat, gerade auch die Gesetzesbegründung von zwei verschiedenen kosten-rechtlichen Verfahren aus, indem § 49 Satz 2 GKG a.F. "die umstrittene Frage klärt, wer als Antragsteller der Instanz anzusehen ist, wenn nach dem Mahnverfahren nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eine kostenrechtlich neue Instanz in Form des Streitverfahrens folgt" und den "Antragsteller im kostenrechtlichen Sinne (bei Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid) demjenigen im verfahrensrechtlichen Sinne gleich" stellt. Die Interessenlage nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist, wie das Landgericht ebenso zutreffend ausgeführt hat, mit der nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid insofern nicht vergleichbar, als der den Widerspruch führende Antragsgegner ohne Weiteres zuwarten kann, ob der Antragsteller nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid überhaupt in das streitige Verfahren übergeht, wodurch die weiteren Kosten der Nr. 1210 KV GKG erst entstehen. Anders als beim Vollstreckungsbescheid besteht nach einem bloßen Widerspruch gegen den Mahnbescheid noch kein Titel, aufgrund dessen der Antragsteller trotz Einspruchs vollstrecken kann, weshalb das Gesetz in § 700 Abs. 3 Satz 1 ZPO für den Fall des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid auch die zwingende Abgabe der Sache an das Streitgericht vorsieht. Die Beschwerdebegründung verfängt auch nicht, soweit sie meint - wie es auch das KG Berlin im Beschluss vom 20.10.2017 - 5 AR 13/17 - (juris) und das OLG Koblenz im Beschluss vom 16.03.2015 - 14 W 162/15 (juris) gegen die vom Landgericht umfassend zitierte herrschende Meinung in der Rechtsprechung und Literatur (siehe Beschluss vom 11.06.2018, S. 3 unten) verteten -, angesichts der Gesetzesbegründung werde der Nachlässige bestraft, der anders als der Einspruchsführer gegen einen Vollstreckungsbescheid bereits Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben hat. Denn auch der "zuverlässige" Widerspruchsführer gegen den Mahnbescheid hat es selbst in der Hand, ob er es bei einem bloßen Widerspruch belässt und einen Antrag des Antragstellers auf Abgabe an das Streitgericht abwartet oder ob er - insofern, wie es die herrschende Meinung (s.o.) sieht, die "Angreiferrolle" übernehmend - selbst die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt.

Nach allem hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 66 Abs. 8 GKG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Eine Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht gemäß § 66 Abs. 3 S. 3 GKG nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 12027138

JurBüro 2018, 597

MDR 2018, 1408

AGS 2018, 566

NJW-Spezial 2019, 29

FMP 2019, 77

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