Erlässt das Gericht vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss gem. § 358a ZPO und wird die Klage bzw. die Berufung nach dem Vorliegen des Gutachtens zurückgenommen, fällt keine Terminsgebühr an, wenn sodann eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3, 4 ZPO bzw. § 516 Abs. 3 ZPO im Beschlusswege ergeht.

OLG Köln, Beschl. v. 4.4.2016 – 17 W 57/16

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?