Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 20 O 140/11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 2.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 751,13 EUR
Gründe
I. Nach Berufungseinlegung erließ der Senat einen Beweisbeschluss gemäß §§ 525, 358a ZPO. Nach Erstattung des Gutachtens wies er die Klägerin und Berufungsklägerin schriftlich darauf hin, dass ihr Rechtsmittel angesichts der Darlegungen des Sachverständigen keinen Erfolg haben dürfte. Nunmehr nahm die Klägerin die Berufung zurück. Es erging Kostenbeschluss nach § 516 Abs. 3 ZPO.
Zur Festsetzung angemeldet hat die Beklagte zu 2. eine 1,2-Terminsgebühr nebst Mehrwertsteuer, insgesamt 751,13 EUR Sie ist der Ansicht, für das Entstehen der in Rede stehenden Gebühr reiche es aus, dass für das entsprechende Verfahren ein Termin vorgeschrieben sei. Es sei aber nicht erforderlich, dass ein Termin tatsächlich stattfinde.
Dem tritt die Klägerin entgegen. Sie ist der Ansicht, eine Terminsgebühr für das Treffen einer Kostenentscheidung nach § 516 Abs. 3 ZPO falle nur dann an, wenn ein Termin zur mündlichen Verhandlung durchgeführt werde.
Die Rechtspflegerin hat die beantragte Festsetzung unter Hinweis auf die von der Klägerin vertretene Rechtsansicht abgelehnt. Hiergegen richtet sich der Beklagte zu 2. mit seinem Rechtsmittel.
II. Die gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin die beantragte Festsetzung zurückgewiesen.
1. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass bei der hier vorliegenden Fallkonstellation keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG bzw. Nr. 3202 VV RVG zur Entstehung gelangt, wenn das Gericht vor der mündlichen Verhandlung gemäß § 358a ZPO einen Beweisbeschluss erlässt, die Klage bzw. die Berufung sodann zurückgenommen wird und ohne mündliche Verhandlung eine Kostenentscheidung gemäß §§ 269 Abs. 3 und 4, 516 Abs. 3 ZPO ergeht. Die genannten Gebührenziffern setzen, damit eine Terminsgebühr entsteht, voraus, dass im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung in einem Verfahren entschieden wird, für das eigentlich eine solche vorgeschrieben ist. Ordnet das Gericht das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder nach § 495a ZPO an, und erlässt es anschließend einen Beweisbeschluss, sind die Tatbestandsvoraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr erfüllt. Anders ist es aber dann, wenn - und so liegt der Fall hier - das Gericht lediglich vorbereitend gemäß § 358a ZPO ein Gutachten in Auftrag gibt. Eine solche Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung erlassen werden. Deshalb greift Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG bei Beschlüssen, die gemäß § 128 Abs. 3 und 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen können, nicht ein. Mit der vorgenannten Gebührenregelung soll erreicht werden, dass der Prozessbevollmächtigte, der im Zivilprozess im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) an sich erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung eine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleiden soll, wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird. Dies gilt aber nicht, wenn das Gericht eine Verfahrensart wählt, für die keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (OLG Koblenz AGS 2008, 69 mit zust. Anm. N. Schneider; Senat, Beschluss vom 26.1.2009, 17 W 19/09 -; vom 24.1.2011 - 17 W 318/10 -; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., Nr. 3104 VV RVG Rdn. 16 "Berufungsrücknahme", "Beschlussverfahren"; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 22. Aufl., Nr. 3104 VV RVG Rdn. 28; Wahlen/Onderka/N. Schneider, in: N. Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl., Nr. 3104 VV RVG Rdn. 36; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, RVG, 10. Aufl., Nr. 3104 VV RVG Rdn. 8).
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
JurBüro 2016, 467 |
AGS 2016, 459 |
RVGreport 2016, 261 |