Leitsatz
Der Gebührenstreitwert der Klage auf Erteilung der Erlaubnis der Untervermietung ist nach dem Jahresbetrag des voraussichtlichen Untermietzinses zu bemessen.
LG Berlin, Beschl. v. 18.1.2016 – 65 T 259/15
1 Aus den Gründen
In der Sache ist die Beschwerde ohne Erfolg.
Das AG hat den Gebührenstreitwert zutreffend nach dem Jahresbetrag des voraussichtlichen Untermietzinses bemessen.
§ 41 GKG enthält keine Wertvorschrift für die Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung. Gem. § 48 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren, wenn – wie hier – im GKG nichts anderes bestimmt ist, nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstandes.
Die für die Zuständigkeit maßgeblichen Wertvorschriften der §§ 8 und 9 ZPO kommen vorliegend gleichfalls nicht zur Anwendung. Die auf Zustimmung zur Untervermietung gerichtete Klage betrifft keinen Streit über das Bestehen und die Dauer des Mietverhältnisses im Sinne von § 8 ZPO, sondern nur einen Ausschnitt der vertraglichen Rechte und Pflichten im Rahmen des fortbestehenden Mietverhältnisses.
Anders als in der seitens der Beschwerde angeführten Entscheidung der Zivilkammer 63 (Beschl. v. 27.5.2015 – 63 T 40/15 [Einzelrichter], zitiert nach juris [= AGS 2016, 228]) ausgeführt, enthält § 9 ZPO keinen Grundsatz für die Streitwertbemessung bei "Streitigkeiten in Mietangelegenheiten", wonach im Zweifel die 3,5-fache Jahresmiete zugrunde zu legen sei. Aus dem Grunde folgt die Kammer auch nicht der Entscheidung der Zivilkammer 67 (Beschl. v. 23.9.2015 – 67 T 194/15, GE 2016, 65 f.), weil es – abgesehen von der Begründung der Abkehr von einer analogen Anwendung des § 41 GKG – an einer Begründung für die Anwendung des § 9 ZPO fehlt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 9 ZPO ist ein Recht auf wiederkehrende Leistungen oder Nutzungen. Ein solches liegt vor, wenn sich Nutzungen und Leistungen in regelmäßigen oder unregelmäßigen Zeitabschnitten als einheitliche Folge eines Rechtsverhältnisses ergeben (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, zu § 9 Rn 2). Die im zu entscheidenden Fall von der Klägerin erstrebte Erlaubnis zur Untervermietung für einen konkret benannten Mieter betrifft keine wiederkehrende Leistung im vorgenannten Sinn. Streitgegenständlich ist vorliegend, ob der beklagte Vermieter zur Erteilung dieser einen, konkret erstrebten Erlaubnis verpflichtet ist (vgl. KG, Beschl. v. 10.2.2006 – 22 W 47/05, juris Rn 5), mithin nur eine einzelne Vertragspflicht.
Das Fehlen spezieller Regelungen führt (i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG) zur Anwendung des § 3 ZPO. Im Rahmen des dort eingeräumten Ermessens ist maßgeblich auf das Interesse des auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung klagenden Mieters abzustellen, welches darin besteht, die eigene Mietschuld durch eigene (Unter-)Mieterträge zu reduzieren (vgl. KG a.a.O., juris Rn 5; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 23.7.2007 – 8 W 169/07, juris).
Dass die Klägerin sich hier – nach Erhalt der Untervermieterlaubnis von ihrem Vermieter – eine fortlaufende Einnahme in Gestalt der Untermiete erhofft, führt aber nicht dazu, den Streitgegenstand – Pflicht zur Erteilung einer Untervermietungserlaubnis – als wiederkehrende Leistung anzusehen. Dennoch ist im Rahmen der Wertbemessung nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens geeigneter Streitwertregelungen zu entscheiden, ob – mit Blick auf den zu erwartenden Untermietzins – das wirtschaftliche Interesse des klagenden Mieters anhand der Bezugsdauer für 3,5 Jahre (§ 9 ZPO) oder derjenigen für ein Jahr (§ 41 GKG) bemessen wird.
Der Kammer erscheint es im Rahmen der Wertbemessung nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO angezeigt, die sozialpolitischen Erwägungen des Gesetzgebers, die für die Begrenzung der Bemessungsgrundlage auf den jeweiligen Jahresbetrag im Rahmen des § 41 Abs. 1, 2 u. 5 GKG maßgeblich waren, in die nach § 3 ZPO zu treffende Ermessensentscheidung einfließen zu lassen. Die Zielsetzung des Gesetzgebers bei der Neufassung des § 41 Abs. 5 GKG im Rahmen des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes bestand – wie schon bei der Begrenzung des Gebührenstreitwertes für Räumungsklagen in der Norm des § 16 Abs. 1, 2 GKG a.F. – ausweislich der Gesetzesbegründung darin, Mieter nicht durch hohe Gerichtsgebühren von der Geltendmachung ihrer Rechte abzuhalten (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 154 f.). Es erschiene der Kammer in der Zusammenschau mit diesen Regelungen als Wertungswiderspruch, wenn eine einzelne Vertragspflicht – die Zustimmung zur Untervermietung – gebührenrechtlich höher bewertet würde als der Streit um den Bestand des Mietverhältnisses.
Ein Grund, der dafür sprechen könnte, die Wertbemessung bezogen auf die Vertragspflicht der Erteilung einer Untermieterlaubnis anders zu beurteilen, ist nicht ersichtlich (vgl. für die Festsetzung auf den Jahresbetrag als Regelfall auch: Blank, in: Schmidt-Futterer, 12. Aufl. 2015, zu § 540 Rn 82; Kinne, in: Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Aufl., Teil II Rn 293).
Norbert...