Die vom LG zugelassene und von der Beklagten in zulässiger Weise eingelegte weitere Beschwerde (§§ 68 Abs. 1 S. 5, 6; 66 Abs. 4 GKG) ist begründet. Das AG hat den Gebührenstreitwert für den Antrag zu 2) auf Feststellung einer Minderung von 20 % bis zur Beseitigung der im Klageantrag zu 1) genannten Mängel der Wohnung im Ergebnis zu Recht auf 12 x 606,44 EUR x 20 % = 1.455,46 EUR und nicht auf 42 x 606,44 EUR x 20 % = 5.094,10 EUR festgesetzt.
1. Allerdings hält der Senat nach erneuter Prüfung nicht an der mit Beschl. v. 1.7.2009 – 8 W 59/09 (MDR 2009, 1135) begründeten Auffassung fest, dass § 41 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 GKG auf den Fall der Klage des Mieters auf Feststellung einer mangelbedingten Mietminderung entsprechend anzuwenden sei.
§ 41 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 GKG bestimmt, dass der Gebührenstreitwert für den Anspruch des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen mit dem Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung zu bewerten ist. Gegenstand des vorliegenden Feststellungsantrags ist jedoch nicht der aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB folgende Anspruch des Mieters auf Instandsetzung bzw. Mangelbeseitigung, sondern der Anspruch des Vermieters auf Mietzahlung. Einer analogen Anwendung steht das Fehlen einer "planwidrigen" Gesetzeslücke entgegen (so bereits OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.9.2013 – 10 W 18/13, MDR 2014, 247 [= AGS 2014, 69]; OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.9.2014 – 2 W 61/14, NJW-RR 2015, 527 [= AGS 2015, 31]; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn 3806; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 8 Rn 29).
Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Unvollständigkeit muss "planwidrig" sein. Der dem Gesetz zugrunde liegende Regelungsplan ist aus ihm selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung zu erschließen und es ist zu fragen, ob das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, planwidrig unvollständig ist (BGH, Urt. v. 14.12.2006 – IX ZR 92/05, NJW 2007, 992 Rn 15; BGH, Urt. v. 13.11.2001 – X ZR 134/00, BGHZ 149, 165 Rn 35; Beschl. v. 25.8.2015 – X ZB 5/14, MDR 2015, 1206 – zit. nach juris Rn 19 [= AGS 2015, 516]).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber versehentlich und damit "planwidrig" unterlassen hat, die Regelung des § 41 GKG auf den Streit über eine Mietminderung zu erstrecken und damit einer Bewertung nach dem einjährigen Minderungsbetrag zu unterwerfen. Auf eine planwidrige Gesetzeslücke kann nicht bereits deshalb geschlossen werden, weil die Gesetzesmaterialien (s. BT-Drucks 15/1971, S. 154 f.) keine Begründung dafür enthalten, warum der Gesetzgeber von einer Einbeziehung des häufig korrespondierenden Streitgegenstands in die Regelung des § 41 Abs. 5 GKG abgesehen hat (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2010 – XII ZR 22/07, BGHZ 184, 117 = NJW 2010, 1065 Rn 22).
Nach § 48 Abs. 1 GKG richtet sich der Gebührenstreitwert grundsätzlich nach den für den Zuständigkeitsstreitwert geltenden §§ 3 bis 9 ZPO, sofern das GKG keine besondere Bestimmung trifft. Eine solche ist für verschiedene mietrechtliche Streitigkeiten bereits seit vielen Jahren im GKG enthalten, und nicht etwa erst mit § 41 GKG n.F. ab dem 1.7.2004 eingeführt worden. Eine Regelung, die den Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses oder über einen Räumungsanspruch durch Anknüpfung an (höchstens) den Jahresbetrag des Entgelts wertmäßig privilegiert und § 41 Abs. 1 und 2 GKG entspricht, existierte bereits seit 1975 in § 16 Abs. 1, 2 GKG a.F. und zuvor in § 12 GKG a.F. bzw. § 10 GKG a.F. Ab dem 22.6.1980 galt sodann nach § 16 Abs. 5 GKG a.F. auch eine Privilegierung des Streits über eine Mieterhöhung für Wohnraum. Das Gesetz wurde in § 41 Abs. 5 GKG n.F. lediglich um die weiteren Fallgruppen des Anspruchs auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen und auf Duldung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen ergänzt.
Es entspricht seit jeher der Rspr. des BGH, dass die auf die künftige Mietzahlungspflicht bezogene negative Feststellungsklage des Mieters, welche das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters darstellt und nach denselben Grundsätzen zu bewerten ist, an der Privilegierung des § 41 Abs. 1, 2 GKG bzw. seiner Vorgängerregelungen nicht teilnimmt (s. BGH, Beschl. v. 13.12.1965 – VIII ZR 287/63, NJW 1966, 778 unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 26.9.1958 – VIII ZR 121/57, NJW 1958, 1967; Beschl. v. 20.4.2005 – XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938; Beschl. v. 21.9.2005 – XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 unter II.3. [= AGS 2006, 143]). Der BGH hat insbesondere das Argument, der Einzelanspruch aus dem Mietverhältnis könne nicht höher zu...