Leitsatz
Bei einer Klage des Mieters auf Feststellung einer Minderung der Miete ist der Streitwert nicht gem. § 41 Abs. 5 S. 1 GKG analog mit dem einfachen Jahresbetrag, sondern gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen (Fortführung von BGH, Beschl. v. 21.9.2005 – XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 unter II 3 [= AGS 2006, 143]; v. 20.4.2005 – XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938 unter II 1 a).
BGH, Beschl. v. 14.6.2016 – VIII ZR 43/15
1 Sachverhalt
Der Kläger ist Mieter einer Wohnung. Mit seiner gegen die Beklagten zu 1), 2) und 3) gerichteten Klage hat er die Beseitigung verschiedener Mängel der von ihm bewohnten Mietwohnung sowie die Feststellung begehrt, dass die Miete bis zur Beseitigung dieser Mängel gemindert sei. Die gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichtete Klage hat in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger, soweit diese sich gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichtet hat, die Zulassung der Revision angestrebt, um deren Verurteilung hinsichtlich der begehrten Feststellung (Minderung) und der Beseitigung verschiedener Mängel zu erreichen.
Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers durch Beschl. v. 17.11.2015 zurückgewiesen und den Streitwert insoweit im Prozessrechtsverhältnis zu den Beklagten zu 2) und 3) auf bis 7.000,00 EUR festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Beklagten zu 2) und 3) mit ihrer Gegenvorstellung und machen geltend, der Wert des Feststellungsanspruchs sei nicht mit dem Jahresbetrag (12 x 225,00 EUR), sondern mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der monatlichen Minderung anzusetzen (42 x 225,00 EUR).
2 Aus den Gründen
Die zulässige Gegenvorstellung hat Erfolg.
1. Der Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung, die Miete sei gemindert, ist gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen. Dies entsprach bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG) v. 5.5.2004 (BGBl I, S. 718) der Rspr. des BGH (BGH, Beschl. v. 21.9.2005 – XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 unter II 3 [= AGS 2006, 143]; vgl. BGH, Beschl. v. 17.3.2004 – XII ZR 162/00, NZM 2004, 423 unter II 1 d [= AGS 2004, 249] und gilt entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht auch nach der Erstreckung des § 41 Abs. 5 GKG auf Ansprüche des Mieters wegen der Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.4.2005 – XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938 unter II 1 a).
a) In Rspr. und Lit. ist allerdings umstritten, ob der Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung, die Miete sei gemindert, in direkter oder analoger Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes auf den einfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung beschränkt wird. Ein Teil der Rspr. und Lit. befürworten insbesondere mit Blick auf den sozialen Zweck des § 41 Abs. 5 GKG, der sicherstellen soll, dass ein Mieter nicht durch zu hohe Gerichtsgebühren von einer gerichtlichen Prüfung abgehalten wird, eine direkte (OLG Hamburg OLGR 2009, 707, 708) oder jedenfalls analoge Anwendung dieser Vorschrift (KG WuM 2014, 155; MDR 2012, 1085 f. [= AGS 2014, 73]; KG KGR 2009, 760, 761 [= AGS 2009, 600]; Beschl. v. 26.8.2010 – 8 W 38/10, juris Rn 3 ff. [zur Gewerberaummiete] [= AGS 2010, 550]; OLG Saarbrücken, Urt. v. 8.5.2013 – 2 U 3/13, juris Rn 46; OLG Brandenburg, Urt. v. 10.6.2009 – 3 U 169/08, juris Rn 29; OLG Düsseldorf OLGR 2009, 645, 646 f. [= AGS 2009, 496]; Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl., § 41 Rn 33; Schneider/Herget/Noethen, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn 2373; BeckOK-BGB/Ehlert, Stand Mai 2014, § 536 Rn 114; BeckOK- MietR/Schüller, Stand Dezember 2015, § 536 BGB Rn 20; BeckOK- KostR/Schindler, Stand Februar 2016, § 41 GKG Rn 43, 47; Woitkewitsch, ZMR 2005, 840).
Andere Stimmen in Rspr. und Lit. lehnen demgegenüber eine Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG auf den Fall der auf Feststellung einer Mietminderung gerichteten Klage ab, da keine planwidrige Regelungslücke vorliege (OLG Frankfurt NZM 2015, 216, 217; OLG Karlsruhe MDR 2014, 247, 248; LG Berlin, Beschl. v. 26.5.2014 – 65 T 109/14, juris Rn 2 ff.; WuM 2016, 43, 44 f.; Schneider/Herget/Kurpat, a.a.O. Rn 3806; NK-GK/Kurpat, 2014, § 41 GKG Rn 50; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 12. Aufl., § 536 Rn 527; Selk, Mietmängel und Mängelrechte, 2015, § 536 Rn 327; Blank/Börstinghaus/Blank, Miete, 4. Aufl., § 536 Rn 249; Bub/Treier/ Fischer, Handbuch des Geschäfts- und Wohnraummietrechts, 4. Aufl., Kap. IX Rn 399; Gellwitzki, JurBüro, 2011, 9). Der Gesetzgeber habe mit der Erweiterung der gebührenrechtlichen Sonderregelung des § 41 Abs. 5 GKG auf Ansprüche auf Instandsetzung lediglich eine spezielle in der Rspr. umstrittene Konstellation regeln wollen (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.). Zudem sei eine Klage auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen nicht mit einer Feststellungsklage wegen einer Minderung hinre...