Die gem. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Die vom Rechtspfleger durchgeführte Nachfestsetzung ist rechtsfehlerfrei erfolgt.
1. a) Es besteht in Rspr. und Lit. Einigkeit darüber, dass versehentlich in einem ersten Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemachte Posten der Nachliquidation zugänglich sind (BVerfG NJW 1995, 1886; BGH NJW 2009, 3104; FamRZ 2011, 1222; NJW 2011, 1367 = AGS 2010, 580 mit zust. Anm. N. Schneider, AGS 2010, 585; OLG München MDR 2003, 55; OLG Düsseldorf AGS 2006, 201; OLG Stuttgart NJW-RR 2009, 1004; OLG Celle AGS 2010, 582 mit zust. Anm. N. Schneider, AGS 2010, 585; LG Trier JurBüro 2012, 250; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 104 Rn 21 "Nachliquidation" m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass auch Kostenfestsetzungsbeschlüsse der materiellen Rechtskraft fähig sein können. Diese bezieht sich nur auf die im Antrag geforderten und im Beschluss beschiedenen Beträge. Sie steht einer Nachfestsetzung bisher nicht geltend gemachter Positionen deshalb nicht entgegen.
b) Anders ist es aber dann, wenn über denselben Streitgegenstand vormals bereits entschieden worden ist. Dies ist etwa dann der Fall (s. BGH NJW 2003, 1462 [= AGS 2003, 176]), wenn aufgrund eines früheren Antrags über die Höhe der Verzinsung des zu erstattenden Betrages rechtskräftig befunden wurde, später aufgrund einer Änderung ein höherer Zinssatz gesetzlich festgelegt wird und sodann insofern Nachfestsetzung beantragt wird. In einem solchen Fall ist über den Zinssatz in voller Höhe und nicht nur über einen Teil entschieden worden, das heißt so, wie er dem Gläubiger seinerzeit von Gesetzes wegen zustand. Es ist daher kein Rest verblieben, der einer Nachfestsetzung zugänglich wäre (BGH a.a.O.).
c) Mit vorstehender Konstellation ist der vorliegend zu entscheidende Sachverhalt nicht zu vergleichen. Die Fälle, in denen die Rspr. die Möglichkeit der Nachfestsetzung bejaht hat, sind dadurch gekennzeichnet, dass der Kostengläubiger eine Position ganz oder zumindest teilweise – so wie hier – zunächst nicht zur Kostenfestsetzung angemeldet hat, obwohl er dies aus Rechtsgründen erfolgreich hätte machen können. Bei ihrem ersten Kostenfestsetzungsantrag hatte die Beklagte übersehen, dass sie – wie unten noch darzulegen sein wird – einen Auftrag für die Vertretung in zweiter Instanz erst nach dem 31.7.2013 an ihren Prozessbevollmächtigten erteilt hatte, so dass dieser berechtigt war, nach der ab dem 1.8.2013 geltenden (höheren) Gebührentabelle abzurechnen. Da sie insoweit, das heißt wegen des Differenzbetrages, seinerzeit keinen Antrag gestellt hatte, ihn aber hätte stellen können, stehen der Nachfestsetzung keine rechtlichen Bedenken entgegen.
Davon abweichend lag der Sachverhalt in dem vom BGH (NJW 2003, 1462 [= AGS 2003, 176]) entschiedenen Fall dahingehend, dass die Kostenfestsetzung im Hinblick auf die Zinsen nach der seinerzeit geltenden Rechtslage rechtskräftig durchgeführt worden war und erst zeitlich danach aufgrund einer Änderung ein höherer Zinssatz gesetzlich verankert wurde. In einem solchen Fall ist eine Nachfestsetzung aus Gründen der Rechtskraft nicht möglich, weil über den Anspruch vollumfänglich bereits entschieden worden war.
2. Die Beklagte kann ihrem Antrag auf Nachfestsetzung erfolgreich die ab dem 1.8.2013 geltende Gebührentabelle nach § 13 RVG zugrunde legen.
a) Gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG gilt der allgemeine Grundsatz, dass es für die Frage, ob die Vergütung des Rechtsanwalts nach altem oder neuem Recht vorzunehmen ist, auf den Tag der unbedingten Auftragserteilung ankommt. Lag dieser vor dem 1.8.2013, so gilt für beide Rechtsanwälte die alte Gebührentabelle; lag er nach dem 31.7.2013, ist die neue zugrunde zu legen.
Von diesem Grundsatz macht § 60 Abs. 1 S. 2 RVG jedoch für das Rechtsmittelverfahren eine Ausnahme. Es ist danach zu differenzieren, ob der Rechtsanwalt bereits in der vorhergehenden Instanz tätig war oder nicht. Falls nein, bleibt es bei dem in § 60 Abs. 1 S. 1 RVG normierten Grundsatz, das heißt, maßgeblich ist das Datum der Auftragserteilung. Anderenfalls bestimmt § 60 Abs. 1 S. 2 RVG, dass es auf den Tag der Einlegung des Rechtsmittels ankommt, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten auch schon in der Vorinstanz vertreten hat. Hat der Rechtsanwalt des Rechtsmittelführers die Rechtsmittelschrift vor dem 1.8.2013 bei Gericht eingereicht, gilt für ihn altes Gebührenrecht. Beim Rechtsanwalt des Rechtsmittelgegners ist hinsichtlich der bei der Berechnung seiner Honorierung zugrunde zu legenden Tabelle entscheidend, ob ihm der unbedingte Auftrag zur Vertretung in der Rechtsmittelinstanz vor dem 1.8.2013 – dann gilt altes Recht – oder nach dem 31.7.2013 – dann gilt neues Recht – erteilt wurde. Wird das Rechtsmittel nach dem 31.7.2013 eingelegt, gilt für beide Rechtsanwälte neues Recht (s. Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Aufl., § 60 Rn 22 ff.; Mayer, in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 22. A...