Die beklagte Anwältin hatte die Klägerin in einem Rechtsstreit vor dem LG vertreten, in dem die Klägerin auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 102.450,00 EUR in Anspruch genommen worden war. Der Klägerin war bekannt, dass eine Rechtsverteidigung aussichtlos war. Ungeachtet dessen beauftragte sie die Beklagte, die Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen und mit der Gegenseite in Verhandlungen zu treten. Es wurde daraufhin durch außergerichtliche Verhandlungen ein Vergleich geschlossen, wonach die Beklagte sich verpflichtete, Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen und ihr dann nachgelassen werde, die titulierte Summe in Raten zu zahlen.

Für dieses Verfahren rechnete die Beklagte eine 1,3-Verfahrensgebühr, eine 1,2-Terminsgegebühr sowie eine 1,0-Einigungsgebühr aus dem Gegenstandswert von 102.450,00 EUR ab. Die Klägerin bezahlte die Rechnung zunächst.

Später war sie der Auffassung, dass die Einigungsgebühr lediglich aus einem Gegenstandswert von 20 % der Klageforderung hätte abgerechnet werden dürfen, da hier ein Fall des § 31b RVG vorgelegen habe.

Mit ihrer Klage verlangt sie diesen Betrag nunmehr zurück.

Das AG hat die Klage abgewiesen.

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