Die Beschwerde der Landeskasse ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Zutreffend führt die Kammer aus, dass die Vorsteuerabzugsberechtigung der bedürftigen Partei, der der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, sich auf die Höhe der Festsetzung der Prozesskostenvergütung gegenüber der Staatskasse nicht auswirken kann, weil Vergütungsschuldner insoweit nicht die vom beigeordneten Rechtsanwalt vertretene Partei, sondern die Staatskasse ist, die insoweit an die Stelle der bedürftigen Partei tritt. Mit dieser Auswechslung des Schuldners hinsichtlich der Honorarforderung wird auch der Schuldner hinsichtlich der Umsatzsteuer ausgewechselt (OLG Hamburg MDR 2013, 1194 [= AGS 2013, 428]). Ebenfalls zu Recht führt das LG weiter aus, dass damit eine andere Konstellation vorliegt als im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO, in dem die vorsteuerabzugsberechtigte obsiegende Partei vom erstattungspflichtigen Gegner die Erstattung der Umsatzsteuer nicht verlangen kann, weil sie die an ihren Rechtsanwalt gezahlte Umsatzsteuer ihrerseits vom Finanzamt erstattet erhält, weshalb der Rechtsanwalt – auch bei der Kostenfestsetzung nach § 126 Abs. 1 ZPO – darauf verwiesen ist, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer gegenüber seinem Mandanten geltend zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 285).
Die gegenteilige Auffassung des OLG Celle (MDR 2013, 1434 [= AGS 2014, 80]) überzeugt demgegenüber nicht. Das Argument, es sei kein Grund dafür ersichtlich, dem beigeordneten Rechtsanwalt für die Vertretung der bedürftigen Partei gegen die Landeskasse gem. § 55 RVG eine höhere Vergütung zuzubilligen als er ohne eine Beiordnung für die Vertretung einer nicht bedürftigen Partei im Rahmen der Vergütungsfestsetzung von der Gegenseite oder aber im Rahmen der Festsetzung nach § 126 Abs. 1 ZPO beanspruchen könnte, ist nicht tragfähig. Dass zwar die Staatskasse, nicht aber der unterlegene Gegner im Falle der Vorsteuerabzugsberechtigung der bedürftigen Partei zu einer Erstattung der Umsatzsteuer verpflichtet ist, ist vielmehr system- und sachgerecht. Dass es sich bei der Staatskasse "nicht einmal um eine Partei des Prozesses" handelt, spielt insoweit keine Rolle.
Durch die Beiordnung wird zwischen dem Hoheitsträger, der die Beiordnung vorgenommen hat, und dem Rechtsanwalt ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis begründet. Die Beiordnung begründet eine bürgschaftsähnliche Verpflichtung der Staatskasse (Hilfsschuldnerin); sie enthält die Zusage, für die Zahlungsverpflichtungen der bedürftigen Partei gegenüber dem Rechtsanwalt bis zur Höhe der (reduzierten) Gebühren nach § 49 RVG einstehen zu wollen.
Gem. § 59 Abs. 1 S. 1 RVG geht der Vergütungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts mit dessen Befriedigung durch die Staatskasse auf diese über. Aufgrund dieser cessio legis wird die Staatskasse Inhaberin des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten in dem Umfang und Zustand, in dem er sich in dem Zeitpunkt der Zahlung der Vergütung durch die Staatskasse befunden hat. Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts umfasst nach § 1 Abs. 1 RVG neben Gebühren auch die Auslagen des Rechtsanwalts, zu denen nach Nr. 7008 VV auch die Umsatzsteuer auf die Vergütung gehört. Die Staatskasse ist mithin darauf zu verweisen, die von ihr an den beigeordneten Rechtsanwalt gezahlte Umsatzsteuer gegenüber dessen Mandanten geltend zu machen.
Dem steht entsprechend der von der Landeskasse und auch der Kammer zitierten Entscheidung des BGH (NJW-RR 2007, 285 [= AGS 2007, 628]) § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und auch § 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ZPO nicht entgegen. Zwar dürfen gegenüber einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, Ansprüche auf Vergütung – auch soweit diese nach Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese übergegangen sind – nicht geltend gemacht werden. Das gilt auch für die Umsatzsteuer als Bestandteil des Vergütungsanspruchs. Soweit die bedürftige Partei – ausnahmsweise – zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist, ist der Schutzzweck des § 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Nr. 3 ZPO jedoch nicht berührt; die Vorschrift mit ihrem zu weit gehenden Wortlaut ist systemkonform mit den Regelungen des UStG teleologisch zu reduzieren. Der vom Gesetzgeber mit der Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Nr. 3 ZPO intendierte Schutz der bedürftigen Partei hindert die Geltendmachung der Umsatzsteuer durch den Prozessbevollmächtigten bzw. die Staatskasse ihr gegenüber nicht. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass kein Bürger an der gerichtlichen Durchsetzung seiner Rechte deshalb gehindert wird, weil er nicht zur Aufbringung der Prozesskosten in der Lage ist. Die bedürftige Partei soll nicht mit Kosten belastet werden, deren Aufbringung sie wirtschaftlich überfordert. Diese Gefahr besteht bei einem bedürftigen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer hinsichtlich der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteu...