Die nach §§ 107 Abs. 3, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1. Soweit die Beklagte mit ihrer Beschwerde geltend macht, durch das Endurteil v. 20.10.2015 sei eine neue Kostengrundentscheidung ergangen, durch die sowohl die Kostengrundentscheidung im Versäumnisurteil v. 28.4.2015 sowie der darauf beruhende Kostenfestsetzungsbeschluss v. 10.8.2015 hinfällig geworden seien, greift ihr Beschwerdevorbringen nicht durch.
Tatsächlich ist in dem Endurteil keine Kostenentscheidung ergangen, die überhaupt die Kostenentscheidung im Versäumnisurteil berührt. Vielmehr hat das LG im Urt. v. 20.10.2015 lediglich angeordnet, dass die Kläger auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Damit bezieht sich diese Kostenentscheidung lediglich auf diejenigen Kosten, die nach Erlass des Versäumnisurteils entstanden sind.
Insoweit hat das LG aber bereits in seiner vorliegend angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass nach Einspruchseinlegung durch die Kläger (abgesehen von den am 9.12.2015 festgesetzten Reiskosten und Auslagen) keine weiteren Gebühren entstanden sind, die nicht bereits am 10.8.2015 festgesetzt worden sind. Insbesondere sind – entgegen den Ausführungen der Beklagten – keine (neue oder weitere) Verfahrens- und Terminsgebühr entstanden.
Insofern liegt weder ein Fall vor, in dem die Grundlage für den Kostenfestsetzungsbeschluss v. 10.8.2015 durch eine abändernde Kostengrundentscheidung weggefallen wäre, noch ein solcher, in dem weitere Gebühren oder Auslagen entstanden wären, die nicht bereits festgesetzt worden wären.
2. Insofern ist der Rechtspfleger des LG zu Recht davon ausgegangen, dass allenfalls eine Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses v. 10.8.2015 deshalb in Betracht käme, weil das LG mit dem Endurteil v. 20.10.2015 den Streitwert für den Rechtsstreit abändernd von der Streitwert festsetzung mit dem Versäumnisurteil v. 28.4.2015 auf 51.129,19 EUR festgesetzt hat.
Auch hier hat der Rechtspfleger des LG aber zutreffend ausgeführt, dass eine Abänderung des vorbezeichneten Kostenfestsetzungsbeschlusses nur im Rahmen von § 107 ZPO in Betracht käme. Diese Vorschrift regelt gerade den Fall, dass sich die Streitwertfestsetzung, die einer Kostenfestsetzung zugrunde liegt, nachträglich ändert. Der entsprechende Antrag auf Abänderung der Kostenfestsetzung ist jedoch nach § 107 Abs. 2 ZPO binnen eines Monats seit Zustellung der abändernden Streitwertfestsetzung zu stellen.
Das Urt. v. 20.10.2015 ist dem Beklagtenvertreter am 9.11.2015 zugestellt worden, sodass der Abänderungsantrag bis zum 9.12.2015 beim LG hätte eingehen müssen. Tatsächlich ist er dort aber erst am 24.12.2015 und damit außerhalb der geltenden Frist eingegangen.
Der Rechtspfleger des LG hat den Antrag daher zu Recht zurückgewiesen, sodass eine Abänderung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in Betracht kommt.