Dies zugrunde legend ist die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für das Klageverfahren S 3 AS 5736/13 wie folgt zu bemessen:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV) 300,00 EUR
Anrechnung Geschäftsgebühr, hälftig (Vorbem. 3 Abs. 4 VV) – 60,00 EUR
Terminsgebühr (Nr. 3106 VV) 100,00 EUR
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV) 20,00 EUR
Tage- und Abwesenheitsgeld 5,00 EUR
(Nr. 7005 VV) 1/14  
Fahrtkosten (Nr. 7003 VV) 1/14 3,30 EUR
Parkgebühren (Nr. 7006 VV) 1/14 0,48 EUR
Insgesamt 368,78 EUR
Mehrwertsteuer 19 % (Nr. 7008 VV) 70,07 EUR
Gesamtsumme 438,85 EUR

Hinsichtlich der auf die Verfahrensgebühr anzurechnenden Geschäftsgebühr (siehe hierzu die Vorbem. 3 Abs. 4 VV) geht der Senat davon aus, dass nicht die entstandene, sondern nur die tatsächlich gezahlte Gebühr zur Anrechnung kommt (so auch Hessisches LSG, Beschl. v. 3.2.2015 – L 2 AS 605/14 B, juris Rn 20 [= AGS 2015, 206]; Bayerisches LSG, Beschl. v. 2.12.2015 – L 15 SF 133/15, juris Rn 28; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4.1.2016 – L 10 SB 57/15 B, juris Rn 57). Dies folgt aus § 55 Abs. 5 S. 2 bis 4 RVG. Danach hat der Rechtsanwalt anzugeben, welche Zahlungen auf etwaig anzurechnende Gebühren geleistet worden sind, wie hoch diese Gebühren sind und aus welchem Wert sie entstanden sind. Durch diese Angaben sollen für die Festsetzung der Vergütung die Daten zur Verfügung gestellt werden, die benötigt werden, um zu ermitteln in welchem Umfang die Zahlungen nach § 58 Abs. 1 und 2 RVG auf die anzurechnende Gebühr als Zahlung auf die festgesetzte Gebühr zu behandeln sind. § 55 Abs. 6 RVG schließlich sieht Sanktionen gegen den Rechtsanwalt für den Fall vor, dass er zu "empfangenen Zahlungen" gegenüber dem Urkundsbeamten keine Erklärung abgegeben hat. Damit ist ersichtlich, dass bei der Vergütungsfestsetzung nur geleistete Zahlungen zu berücksichtigen sind. Denn andernfalls bedürfte es der Angabe, welche Zahlungen der Rechtsanwalt empfangen hat, nicht (Hessisches LSG a.a.O.; Bayerisches LSG a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.). Diese Auslegung trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass mit der durch das 2. KostRMoG neu gefassten Vorbem. 3 Abs. 4 VV nunmehr auch im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem Betragsrahmengebühren entstehen, eine echte Anrechnungslösung eingeführt wurde (vgl. BT-Drucks 17/11471 [neu], 146 f. u. 275). Dies hat zur Folge, dass die Anrechnungsregel des § 15a Abs. 1 RVG zur Anwendung kommt. Diese sieht ausdrücklich eine Wahlfreiheit des Rechtsanwalts hinsichtlich der Geltendmachung der Gebühren vor. Der Rechtsanwalt kann demnach, wenn das RVG die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere vorsieht, beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Entsprechend der gesetzgeberischen Intention wird dem Rechtsanwalt hierbei die volle Wahlfreiheit belassen, welche Gebühr er in voller Höhe fordern will und welche er dann infolge der Deckelung durch die Höchstsumme infolge der Anrechnung beschränkt verlangt. Dies gilt auch dann, wenn der Anwalt – wie hier – im Wege der PKH beigeordnet worden ist (Hessisches LSG a.a.O., Rn 19; Bayerisches LSG a.a.O., Rn 27). Da der Beklagte vorliegend eine Geschäftsgebühr von 120,00 EUR gezahlt hat, ist diese gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV in hälftiger Höhe von 60,00 EUR anzurechnen.

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