Die sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig.
1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 569 Abs. 1 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, einzulegen. Der angefochtene Beschluss wurde der Bevollmächtigten des Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 25.3.2014 ordnungsgemäß zugestellt. Die Zwei-Wochen-Frist vollendete sich damit mit Ablauf des 8.4.2014, so dass die am 18.1.2017 erhobene Beschwerde die Frist nicht wahren konnte.
Die Auffassung des Rechtspflegers beim LG, die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an die Bevollmächtigte des Beklagten zu 2) sei unwirksam, weil das Kostenfestsetzungsverfahren keinem Anwaltszwang unterliege, ist unzutreffend. Ob das Verfahren dem Anwaltszwang nach § 78 ZPO unterliegt, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass der Beklagte zu 2) anwaltlich vertreten war, die Prozessvollmacht nach § 81 ZPO auch das Kostenfestsetzungsverfahren umfasst (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 81 Rn 8 m.w.N.) und die Zustellung nach § 172 ZPO deshalb auch an die Bevollmächtigte wirksam erfolgen konnte.
2. Eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist nach § 233 ZPO auf den vom LG – konsequent – nicht beschiedenen Antrag vom 9.2.2017 kommt nicht in Betracht, weil sich der Beklagte die unterlassene Weiterleitung des Kostenfestsetzungsantrages und des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses durch ihren Bevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Sofern der Beklagte zu 2) in der fehlenden Weiterleitung eine Verletzung des Anwaltsvertrages sieht, muss er dies gegenüber seiner Bevollmächtigten verfolgen. Ein Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wird damit nicht eröffnet.
3. Die sofortige Beschwerde würde aber auch scheitern, wenn Sie zulässig wäre.
Nach § 103 Abs. 1 ZPO erfolgt die Kostenfestsetzung auf der Grundlage eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten, d.h. rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren Titels. Er umfasst die Prozesskosten im tenorierten Umfang, die der Höhe nach gem. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft zu machen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend mit dem seit dem 8.11.2011 rechtskräftigen Urteil des LG gegeben.
Die festgesetzten Kosten sind dem Grunde und der Höhe nach in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes aktenkundig und im Übrigen durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Dem so begründeten Kostenfestsetzungsanspruch kann nur mit kostenrechtlichen Einwänden, nicht aber mit sonstigen materiell-rechtlichen Einwendungen entgegengetreten werden (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 104 Rn 21 – materiell-rechtliche Einwendungen; BGH NJW-RR 2007, 422; KG JurBüro 2008, 316; OLG Brandenburg NJOZ 2011, 769; OLG Saarbrücken MDR 2011, 572). Solche Einwendungen wurden auch mit der verspäteten Beschwerde nicht vorgetragen.
AGS 10/2017, S. 490 - 491