Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksame Zustellung KFB
Leitsatz (amtlich)
Der Kostenfestsetzungsbeschluss kann wirksam dem im Prozess bestellten Bevollmächtigten zugestellt werden. Ob und wann die Partei von dem Kostenfestsetzungsbeschluss Kenntnis erlangt, ist für den Beginn der Beschwerdefrist unerheblich.
Normenkette
ZPO §§ 78, 81, 85, 103-104, 172, 233, 569
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 19.03.2014; Aktenzeichen 4 O 94/10) |
Tenor
1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zu 2) vom 09.02.2017 betreffend die Beschwerdefrist zum Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 19.03.2014 wird zurückgewiesen.
2. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) vom 18.1.2017 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 19.03.2014, zugestellt am 25.03.2014, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 2.639,80 EUR festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig.
1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 569 Abs. 1 ZPO binnen einer Notfrist von 2 Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, einzulegen. Der angefochtene Beschluss wurde der Bevollmächtigten des Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 285 GA) am 25.03.2014 ordnungsgemäß zugestellt. Die 2-Wochen-Frist vollendete sich damit mit Ablauf des 08.04.2014, so dass die am 18.01.2017 erhobene Beschwerde die Frist nicht wahren konnte.
Die Auffassung des Rechtspflegers beim LG, die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an die Bevollmächtigte des Beklagten zu 2) sei unwirksam, weil das Kostenfestsetungsverfahren keinem Anwaltszwang unterliege (Bl. 305 GA), ist unzutreffend. Ob das Verfahren dem Anwaltszwang nach § 78 ZPO unterliegt, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass der Beklagte zu 2) anwaltlich vertreten war, die Prozessvollmacht nach § 81 ZPO auch das Kostenfestsetzungsverfahren umfasst (Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 81 Rn. 8 mwN.) und die Zustellung nach § 172 ZPO deshalb auch an die Bevollmächtigte wirksam erfolgen konnte.
2. Eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist nach § 233 ZPO auf den vom LG - konsequent - nicht beschiedenen Antrag vom 09.02.2017 kommt nicht in Betracht, weil sich der Beklagte die unterlassene Weiterleitung des Kostenfestsetzungsantrages und des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses durch ihren Bevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Sofern der Beklagte zu 2) in der fehlenden Weiterleitung eine Verletzung des Anwaltsvertrages sieht, muss er dies gegenüber seiner Bevollmächtigten verfolgen. Ein Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wird damit nicht eröffnet.
3. Die sofortige Beschwerde würde aber auch scheitern, wenn Sie zulässig wäre.
Nach § 103 Abs. 1 ZPO erfolgt die Kostenfestsetzung auf der Grundlage eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten, d.h. rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren Titels. Er umfasst die Prozesskosten im tenorierten Umfang, die der Höhe nach gemäß § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft zu machen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend mit dem seit dem 08.11.2011 rechtskräftigen Urteil des LG Koblenz vom 17.08.2011 (Tenor zu 5) gegeben.
Die festgesetzten Kosten sind dem Grunde und der Höhe nach in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes aktenkundig und im Übrigen durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Dem so begründeten Kostenfestsetzungsanspruch kann nur mit kostenrechtlichen Einwänden, nicht aber mit sonstigen materiell-rechtlichen Einwendungen entgegengetreten werden (Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl., § 104 Rn. 21 - materiell-rechtliche Einwendungen; BGH NJW-RR 2007, 422; KG Berlin JurBüro 2008, 316; OLG Brandenburg NJOZ 2011, 769; OLG Saarbrücken MDR 2011, 572). Solche Einwendungen wurden auch mit der verspäteten Beschwerde nicht vorgetragen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Fundstellen
FamRZ 2017, 1249 |
Rpfleger 2017, 485 |
AGS 2017, 490 |
RVGreport 2017, 310 |