Die Entscheidung ist zutreffend.
Allerdings richtet sich der Wert in Versorgungsausgleichssachen nicht nach 10 % des Verfahrenswertes der Ehesache, sondern nach 10 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten, da hier der Wert der Ehesache jedoch ohne Berücksichtigung von Vermögen mit dem dreifachen Nettoeinkommen der Eheleute berechnet worden ist, war die Festsetzung im Ergebnis richtig.
Das Gesetz sieht in § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG lediglich einen Mindestwert von 1.000,00 EUR vor, aber keinen Höchstwert.
In der Fassung des FamGKG vom 17.12.2008 war zunächst vorgesehen, in § 50 FamGKG die bis dato geltenden gleichlautenden Regelungen des 49 GKG und des § 99 KostO zu übernehmen, nämlich Festbeträge i.H.v. jeweils 1.000,00 EUR für gesetzliche Anrechte und 1.000,00 EUR für betriebliche Anrechte, so dass es maximal zu einem Wert von 2.000,00 EUR hätte kommen können. Diese Regelung war aber von vornherein nur vorläufig gedacht. Durch die Neuregelung des Rechts zum Versorgungsausgleich ist dann bereits vor Inkrafttreten des FamGKG die Vorschrift des § 50 FamGKG geändert worden. Die ursprüngliche Fassung ist durch die heutige Fassung ersetzt worden, wonach keine Festwerte mehr gelten, sondern, 10 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Eheleute je Anrecht, bzw. 20 % je Anrecht für Ausgleichansprüche nach der Scheidung.
Allerdings war dabei im Referentenentwurf zunächst eine Kappungsgrenze von 5.000,00 EUR vorgesehen. Dieser Betrag war als Höchstwert gedacht, falls die Kumulation mehrerer Anrechte einen höheren Betrag ergeben sollte. Dieser Höchstwert ist dann im Rahmen der Überarbeitung des Gesetzesentwurfes wieder gestrichen worden, so dass die letztlich in Kraft getretene Fassung des § 50 FamGKG vom 3.4.2009 selbst keine Begrenzung (mehr) vorsieht.
Ungeachtet dessen hat sich diese ursprünglich beabsichtigte Begrenzung in manchen Köpfen festgesetzt. Die zuletzt noch vorgenommene Änderung gegenüber dem Referentenentwurf wurde anfangs mitunter nicht beachtet. Einige Justizverwaltungen hatten sogar ihre Programme bereits auf die in der Fassung des Referentenentwurfs vorgesehene Kappungsgrenze eingerichtet und den niemals in Kraft getretenen Höchstwert gespeichert, so dass es zu Fehlentscheidungen gekommen ist. Das OLG Stuttgart musste dann korrigierend eingreifen und klarstellen, dass es keine Kappungsgrenze gibt und eine solche Kappung auch aus anderen Gründen nicht vorzunehmen ist.
Das AG Siegburg führt auch zutreffend aus, dass allein die Vielzahl der Anrechte kein Grund für die Anwendung der Billigkeitsklausel des § 50 Abs. 3 FamGKG ist und eine Herabsetzung rechtfertigt. Ein Synergieeffekt tritt nämlich bei einer Vielzahl von Anwartschaften nicht ein. Eher das Gegenteil ist der Fall. Jedes einzelne Anrecht muss sowohl beim Anwalt als auch beim Gericht erfasst und einzeln berechnet werden. Dass eine Vielzahl von Anrechten auszugleichen ist, ist zudem kein Einzelfall, sondern kommt häufig vor, wenn auch der vorliegende Fall sicherlich rekordverdächtig erscheint.
Es ist auch keineswegs unbillig, dass sich bei entsprechend hohem Umfang der Tätigkeit auch der Verfahrenswert erhöht. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass bei einer Vielzahl von Anrechten nur der Verfahrenswert um 10 % je Anrecht steigt. Die Gebühren steigen aber nicht in gleichem Maße. Ein höherer Wert des Versorgungsausgleichs wirkt sich nur dann aus, wenn dadurch ein Gebührensprung ausgelöst wird. Zudem sehen die Gerichts- und Anwaltsgebühren eine Degression vor, so dass sich eine Wertanhebung ohnehin relativiert.
Eine Höchstgrenze ist allerdings doch vorgesehen, nämlich in § 33 Abs. 2 FamGKG. Der Höchstwert beträgt 30 Mio. EUR, was im Versorgungsausgleich allerdings wohl ein theoretischer Fall bleiben dürfte.
Norbert Schneider
AGS 10/2017, S. 476 - 477