Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 91a Abs. 2 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Anschlussbeschwerde gem. § 567 Abs. 3 S, 1 ZPO zulässig, in der Sache hat – nur – die Anschlussbeschwerde Erfolg, während die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen ist. Dass das LG die Kosten des -nach Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten – übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben hat, entspricht – wie die Anschlussbeschwerde zu Recht geltend macht – im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles nicht billigem Ermessen i.S.v. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Nach billigem Ermessen hat vielmehr die Klägerin die Kosten des erledigten Rechtsstreits zu tragen:
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass die gerichtliche Geltendmachung der Forderung aus ihrer Sicht die letzte Möglichkeit einer Anspruchsrealisierung war und sie ohne die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit voraussichtlich obsiegt hätte. Wer als Gläubiger – wie die Klägerin – eine unzweifelhaft verjährte Forderung gerichtlich geltend macht, muss grundsätzlich damit rechnen, dass der Gegner im Prozess die Einrede der Verjährung erhebt und der Anspruch deshalb nicht mehr durchsetzbar ist, § 214 Abs. 1 BGB. Durch die Geltendmachung eines bereits bei Klageerhebung verjährten Anspruchs hat er selbst eine wesentliche Ursache für die spätere Erledigung gesetzt (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2010 – VIII ZR 58/09, Rn 30), was im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO grundsätzlich zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist.
2. Es ist insoweit auch ohne Belang, ob der Anspruch vor dem – eine anwaltliche Vertretung des Gegners nicht zwingend erfordernden – AG oder vor dem LG geltend gemacht wird. Der mit prozessökonomischen Erwägungen begründete Einwand der Klägerin, die Auffassung des LG – wonach sich der Klägerin habe aufdrängen müssen, dass ein in Verfahren vor den Landgerichten gem. § 78 ZPO zwingend zu beauftragender Anwalt angesichts der völlig offensichtlichen Verjährung die Verjährungseinrede erheben werde – führe dazu, dass verjährte Ansprüche nur noch "gestückelt" vor dem AG in einer entsprechenden Vielzahl von Prozessen in der Hoffnung geltend gemacht würden, der Beklagte werde sich nicht anwaltlich vertreten lassen, enthält kein stichhaltiges Argument gegen die Kostenpflicht der Klägerin. Welche Konsequenzen die Klägerin aus einer ihr im vorliegenden Fall auferlegten Pflicht zur Kostentragung für die zukünftige Geltendmachung verjährter Forderungen meint ziehen zu müssen, ist für die im Streitfall nach § 91a ZPO zu treffende Ermessensentscheidung ohne Bedeutung, Insoweit geht es allein darum, ob die Klägerin hinreichende Anhaltspunkte dafür hatte, dass der Beklagte im Prozess nicht die Verjährungseinrede erheben würde. Derartige Umstände vermag der Senat nach Lage der Dinge nicht zu erkennen:
a) Dass der Beklagte weder auf die Mahnschreiben der Klägerin v. 13.11. und 4.12.2009 noch auf die Ruhendmitteilung v. 8.1.2010 oder das Anwaltsschreiben nebst Forderungsaufstellung v. 3.2.2015 reagiert hat, ist hinsichtlich einer etwaigen Nichterhebung der Verjährungsreinrede im Prozess ohne Aussagekraft.
b) In diesem Sinne zu wertende Umstände könnten somit allenfalls daraus hergeleitet werden, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den anwaltlich damals nicht vertretenen Beklagten, nachdem dieser gegen den ihm am 3.3.2015 zugestellten Mahnbescheid ohne Begründung Widerspruch erhoben hatte, mit Schreiben v. 12.3.2015 um Mitteilung der Widerspruchsgründe gebeten haben und der Beklagte mit Schreiben v. 20.3.2015 die fehlende Nachvollziehbarkeit und Berechtigung der ihm zuvor übersandten Forderungsaufstellung gerügt hatte, ohne sich – ausdrücklich oder sinngemäß – auf Verjährung zu berufen. Abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt (20.3.2015) das Mahnverfahren bereits eingeleitet und ein Teil der Verfahrenskosten angefallen war, konnte von dem anwaltlich nicht vertretenen Beklagten nicht erwartet werden, dass er eine Verjährung der geltend gemachten Forderung zumindest als möglich erkennt und sich hierauf gegenüber der Klägerin beruft. Dementsprechend konnte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass ihr im nachfolgenden Streitverfahren die Verjährungseinrede nicht entgegen gehalten würde. Soweit das LG – zur Begründung einer Pflicht des Beklagten zur anteiligen Kostentragung – unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Hamm v. 9.7.2010 (19 U 151/09) angenommen hat, von dem Beklagten als juristischen Laien könne zumindest erwartet werden, dass er die Erfüllung des Anspruchs unter Berufung auf den Zeitablauf verweigert, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zum Einen war der Zeitablauf zwischen Entstehung bzw. Fälligkeit der verfolgten Beitragsansprüche – nach der dem Beklagten übersandten, korrigierten Forderungsaufstellung v. 22.4.2015 zwischen April 2009 und März 2011 – und ihrer Geltendmachung d...