Die Entscheidung entspricht hinsichtlich der Wertfestsetzung der bisherigen Rspr.[1] und der wohl einhelligen Auffassung in der Lit.[2] Abzustellen ist nach § 42 Abs. 1 FamGKG auf das wirtschaftliche Interesse, das sich nur in dem Saldo widerspiegelt, nicht in der Steuerrückerstattung alleine.

Die Frage, ob in Verfahren nach den Gerichtskostengesetzen Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist, war bisher umstritten. Das OLG Frankfurt wählt einen neuen Ansatz und beruft sich mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auf Art. 6 I EMRK i.V.m. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Dies dürfte im Ergebnis wohl zutreffend sein.

Norbert Schneider

AGS 10/2017, S. 470 - 471

[1] Zuletzt OLG Frankfurt AGS 2016, 294 = NZFam 2016, 472 = FuR 2016, 597 = NJW-Spezial 2016, 635 = FamRB 2016, 463 = Familienrecht kompakt 2017, 16.
[2] N. Schneider, NZFam 2016, 472; Keske, im: Handbuch des Fachanwalts, Familienrecht, 10. Aufl., 17. Kapitel, Rn 73.

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