Die Entscheidung entspricht hinsichtlich der Wertfestsetzung der bisherigen Rspr.[1] und der wohl einhelligen Auffassung in der Lit.[2] Abzustellen ist nach § 42 Abs. 1 FamGKG auf das wirtschaftliche Interesse, das sich nur in dem Saldo widerspiegelt, nicht in der Steuerrückerstattung alleine.
Die Frage, ob in Verfahren nach den Gerichtskostengesetzen Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist, war bisher umstritten. Das OLG Frankfurt wählt einen neuen Ansatz und beruft sich mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auf Art. 6 I EMRK i.V.m. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Dies dürfte im Ergebnis wohl zutreffend sein.
Norbert Schneider
AGS 10/2017, S. 470 - 471
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