Die nach § 59 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die in entsprechender Anwendung von § 66 Abs. 6 S. 1 GKG die Vorsitzende als Einzelrichterin entscheidet, ist unbegründet.

1. Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht nach § 59 Abs. 1 S. 1 RVG der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Bei den Kosten anwaltlicher Vertretung handelt es sich nach § 162 Abs. 1 VwGO nicht um Gerichtskosten, sondern um notwendige Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung und damit um außergerichtliche Kosten. Durch den nach § 59 Abs. 1 S. 1 RVG kraft Gesetzes erfolgenden Forderungsübergang auf die Staatskasse ändert sich der Rechtscharakter des übergehenden Vergütungsanspruchs nicht, d.h. dieser ist auch weiterhin nicht auf die Zahlung von Gerichtskosten, sondern auf Erstattung von außergerichtlichen Kosten gerichtet. Die Vorschriften über die Gerichtskosten sind daher unanwendbar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.2.2011, Rpfleger 2011, 446, 447; LG Frankenthal, Beschl. v. 26.8.1988, JurBüro 1989, 805, 806; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., 2015, § 59 RVG Rn 16; Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl., 2018, § 59 RVG Rn 4).

2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 59 Abs. 2 S. 1 RVG, wonach für die Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend gelten. Dies bedeutet nur, dass auf den Ansatz und die Beitreibung der Kosten sowie auf die Rechtsbehelfe die Vorschriften des GKG entsprechende Anwendung finden (vgl. Bräuer, in: Bischof/Jungbauer, RVG, 6. Aufl., 2014, § 59 RVG Rn 12; Müller-Rabe, a.a.O., Rn 38). Entgegen der wohl von der Erinnerungsführerin vertretenen Auffassung ist § 59 Abs. 2 S. 1 RVG hingegen nicht so zu verstehen, dass die übergegangenen Ansprüche gegenüber einem ersatzpflichtigen Gegner nach § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m.§ 125 ZPO erst nach Eintritt der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung geltend gemacht werden können, wie dies bei Gerichtskosten der Fall ist. Vielmehr tritt, wie bereits erörtert, infolge des Anspruchsübergangs die Staatskasse in jeder Hinsicht an die Stelle des Rechtsanwalts, welcher nach § 126 Abs. 1 ZPO berechtigt ist, seine Gebühren von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner auch bereits auf der Grundlage eines wegen der Kosten nur vorläufig vollstreckbaren Urteils beizutreiben (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 126 Rn 2 m.w.N.; Groß, a.a.O., § 126 ZPO Rn 6). Dasselbe (auflösend bedingte) Recht steht damit auch der Staatskasse zu (vgl. LG Frankenthal, a.a.O., S. 806). Diese muss freilich die beim Gegner eingezogene Vergütung ganz oder teilweise zurückerstatten, wenn und soweit die vorläufig vollstreckbare Kostenentscheidung vor Eintritt der Rechtskraft durch eine andere Kostenregelung ersetzt wird (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., S. 447; Müller-Rabe, a.a.O., Rn 21).

3. Vorliegend ist die Erinnerungsführerin im Verfahren VG 23 K 861.16 A durch das hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbare Urteil (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO) vom 30.8.2017 in die Kosten verurteilt worden. Auf die Vorschuss-Kostenrechnung des beigeordneten Rechtsanwalts vom 5.5.2017 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nach § 47 Abs. 1 S. 1 RVG einen Vorschuss in der beantragten und von der Erinnerungsführerin auch gar nicht beanstandeten Höhe von 421,38 EUR festgesetzt. Dieser Betrag ist im Mai 2017 von der Landeshauptkasse auch tatsächlich an den beigeordneten Rechtsanwalt ausgezahlt worden. Damit ist der anwaltliche Vergütungsanspruch in dieser Höhe nach § 59 Abs. 1 S. 1 RVG auf die Staatskasse übergegangen (zum Forderungsübergang bei Vorschussleistung vgl. Bräuer, a.a.O., Rn 7 f.) und kann von dieser, wie erörtert, bei der (vorläufig) in die Kosten verurteilten Erinnerungsführerin eingezogen werden.

4. Für die von der Erinnerungsführerin sinngemäß beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung nach § 59 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 66 Abs. 7 S. 2 GKG ist angesichts der Unbegründetheit der Erinnerung kein Raum.

AGS 10/2018, S. 474 - 475

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