Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist teilweise begründet. Die Regelung in Nr. 11 des Vergleichs (Ausgleichsklausel) war mit einem Mehrwert von 25.000,00 EUR zu bemessen. Hieraus ergibt sich insgesamt ein Gegenstandswert des Vergleichs von 73.609,40 EUR.
Ein Vergleichsmehrwert fällt an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden (std. Rspr. d. Beschwerdekammer zu Nr. 1000 VV, vgl. etwa Beschl. v. 19.3.2018 – 4 Ta 466/17 – juris, Rn 9 [= AGS 2018, 230]; ebenso Streitwertkatalog i.d.F. v. 9.2.2018 unter Nr. I.25.1).
Ausgleichsklauseln in gerichtlichen Vergleichen erhöhen den Vergleichswert nur, wenn durch sie ein streitiger oder ungewisser Anspruch erledigt wird (LAG Düsseldorf v. 15.8.2006 – 6 Ta 436/06; v. 8.5.2007 – 6 Ta 99/07; v. 28.12.2007 – 6 Ta 610/07; ebenso Streitwertkatalog i.d.F. v. 9.2.2018, Nr. I.25.1.5 Satz 1). Soweit die bisherige Rspr. der Beschwerdekammer (a.a.O.) in Bezug auf Ausgleichsklauseln dahin verstanden wurde, dass nur im Falle von ausdrücklich und im Einzelnen konkret aufgeführten Anspruchsausschlüssen in einer Ausgleichsklausel ein Mehrwert anzunehmen sei, wird daran nicht festgehalten. Maßgeblich für die Bestimmung eines etwaigen Mehrwertes ist es vielmehr allein, ob zwischen den Parteien tatsächlich Streit oder Ungewissheit in Bezug auf konkrete Ansprüche bestand und ob darüber im Vergleich eine Regelung getroffen wurde. Mit welchem Wortlaut dies geschieht, bleibt den Parteien vorbehalten. Auch allgemein gehaltene Ausgleichsklauseln können daher grds. streitige oder ungewisse Ansprüche klären. In diesem Fall bedarf es allerdings für die Wertfestsetzung stets der Darlegung des Rechtsverhältnisses und der konkreten Umstände, aus denen sich ergibt, dass darüber zwischen den Parteien zuvor Streit oder Ungewissheit bestanden hat.
Der Höhe nach ist bei Bemessung des Mehrwerts einer Ausgleichsklausel, die unbezifferte Forderungen auf Ersatz gegenwärtigen und/oder künftigen Schadens ausschließt, auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, die Höhe des (auch künftigen) Schadens, sowie das Risiko der tatsächlichen Inanspruchnahme abzustellen (ebenso Streitwertkatalog i.d.F. v. 9.2.2018, Nr. I.25.1.6). Die vorgenannten Kriterien sollen insbesondere unrealistische und überhöhte Wertfestsetzungen verhindern, die aus nur vage in Aussicht gestellten Schadensszenarien entstehen könnten. Zu berücksichtigen sind ferner die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Danach kommt bei lediglich fahrlässigem Handeln regelmäßig nur eine anteilige Haftung für den Schaden in Betracht.
Daraus folgt ein Mehrwert der Ausgleichsklausel in Nr. 11 des Vergleichs i.H.v. 25.000,00 EUR.
Die Beklagte hat sich im Gütetermin "ausdrücklich vorbehalten, Schadenersatzansprüche geltend zu machen". Dabei hat sie nur den Schaden (50.000,00 EUR), nicht aber etwaige Schadensersatzansprüche beziffert. Die angegebene Schadenshöhe ist nicht gleichzusetzen mit der Erhebung einer entsprechenden Schadensersatzforderung. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass dem Kläger lediglich fahrlässiges Verhalten angelastet wurde und deshalb nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs eine von der Höhe des tatsächlich eingetretenen Schadens abweichende Ersatzpflicht anzunehmen ist. Angesichts der Höhe des Bruttomonatseinkommens des Klägers von 9.721,88 EUR erscheint eine Inanspruchnahme i.H.v. 25.000,00 EUR bei einem Schaden von 50.000,00 EUR allerdings durchaus denkbar.
Auf einen nach Darstellung der Beschwerdeführer in der Kammerverhandlung unspezifiziert angegebenen Schaden "in Millionenhöhe" war nicht abzustellen. Dagegen spricht zum einen die anderweitige und vergleichsweise konkrete Bezifferung des Schadens mit 50.000,00 EUR und zum anderen das Fehlen jeglicher Spezifizierung. Es dürfte sich bei dem genannten Millionenbetrag um eine bloße Drohkulisse gehandelt haben, die für die Annahme eines Mehrwerts nicht maßgeblich ist. Demgemäß haben auch die Beschwerdeführer ursprünglich lediglich eine Bewertung mit drei Bruttomonatsgehältern angeregt, die der hier getroffenen Festsetzung nahekommt.
Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin
AGS 10/2018, S. 464 - 466