RVG § 23 Abs. 2. 3, 33; FamFG § 6; ZPO § 406

Leitsatz

  1. Der Gegenstandswert der Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Sachverständigen ist im Verfahren nach § 33 RVG festzusetzen, da keine wertabhängigen Gerichtsgebühren erhoben werden.
  2. Der Gegenstandswert ist nach § 23 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei in der Regel von einem Drittel des Verfahrenswertes in der Hauptsache auszugehen ist.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.11.2018 – 13 WF 27/17

1 Sachverhalt

In einer Kindschaftssache hatte einer der Beteiligten den vom Gericht beauftragten Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das FamG hat den Ablehnungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beteiligte sofortige Beschwerde nach § 6 Abs. 2 FamFG, § 406 ZPO erhoben. Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens beantragte sein Verfahrensbevollmächtigter die Festsetzung des "Verfahrenswertes" für das Beschwerdeverfahren. Das OLG hat daraufhin den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gem. § 33 RVG auf ein Drittel der Hauptsache festgesetzt.

2 Aus den Gründen

Die Gebühren eines Rechtsanwalts im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Sachverständigen (§ 6 Abs. 2 FamFG, § 406 Abs. 5 ZPO) berechnen sich nach § 33 RVG, wobei die Anwaltstätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG, Nr. 3500 VV gebührenauslösend ist (vgl. Schneider, NZFam 2015, 413). 2. Der Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG) der Beschwerde lässt sich gem. § 23 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen mit 1/3 des Verfahrenswertes der Hauptsache bemessen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.2003 – II ZB 32/03, juris; Herget, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 3 ZPO, Rn. 16 m.w.N.; Ahrens, in: Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, Kapitel 46: Ablehnung des Sachverständigen, Rn. 70 m.w.N.).

AGS 10/2018, S. 466

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