Die Beschwerdegegnerin war den Klägern in einem Verfahren über eine Untätigkeitsklage beigeordnet, die nach § 88 SGG auf die Bescheidung eines Leistungsantrags nach dem SGB II gerichtet war. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, da sie den Leistungsantrag bereits positiv längere Zeit vor Klageerhebung beschieden habe. Daraufhin erklärte die Beschwerdegegnerin den Rechtsstreit für erledigt und beantragte, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Das SG der Beklagten die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Kläger auferlegt und mit weiterem Beschluss den Klägern unter Beiordnung der Beschwerdegegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die Beschwerdegegnerin hat die Festsetzung ihrer Kosten wie folgt beantragt:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV (mit Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV um 90 % wegen 4 Auftraggebern)   570,00 EUR
Post– und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   112,10 EUR
Gesamtsumme 702,10 EUR

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle reduzierte diesen Betrag auf:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV, inkl. Erhöhungsgebühr, Nr. 1008 VV   190,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   39,90 EUR
Gesamtbetrag 249,90 EUR

Zur Begründung führte sie aus, dass Umfang und rechtliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie Bedeutung für die Kläger und ihre Einkommensverhältnisse sämtlich unterdurchschnittlich, teilweise deutlich unterdurchschnittlich seien. Von daher sei die Verfahrensgebühr i.H.v. 1/3 der Mittelgebühr angemessen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Erinnerung der Beschwerdegegnerin mit der Begründung, dass die anwaltliche Tätigkeit hier sehr wohl als durchschnittlich zu bewerten sei, da Unterlagen gesichtet und sie auf die Schriftsätze der Beklagten geantwortet habe.

Der Kostenprüfungsbeamte beim LSG hat die Zurückweisung der Erinnerung beantragt, weil auch nach seiner Auffassung sämtliche Kriterien des § 14 RVG unterdurchschnittlich seien. Bei der Untätigkeitsklage komme es auf die materielle Rechtslage nicht an und diese brauche daher vom Rechtsanwalt weder geprüft noch dargelegt zu werden. Sein Arbeitsaufwand beschränke sich auf die Überwachung der Frist des § 88 SGG. Auch die Bedeutung der Angelegenheit liege unter dem Durchschnitt, weil lediglich eine Bescheiderteilung verfolgt werde. Da auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger unter dem Durchschnitt lägen, sei die Verfahrensgebühr deutlich unterhalb der Mittelgebühr anzusetzen.

Das SG hat den Kostenfestsetzungsbeschluss geändert und den Erstattungsbetrag der Beschwerdegegnerin auf 514,44 EUR erhöht. Zur Begründung hat es auf die Rspr. der Kostenkammer des SG verwiesen, bei der das sog. "Kieler Kostenkästchen" für die Bestimmung der angemessenen Anwaltskosten zugrunde gelegt werde. Dieses hat das SG in dem Beschluss näher erläutert und zum konkreten Fall ausgeführt, dass Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung und Einkommensverhältnisse zwar sämtlich unterdurchschnittlich, teilweise deutlich unterdurchschnittlich seien, hier aber die weitere anwaltliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin nach ihrer Erledigungserklärung zum Kostenantrag berücksichtigt werden müsse. Unter Anwendung des "Kieler Kostenkästchens" errechne sich die Verfahrensgebühr auf 412,30 EUR und der Gesamtbetrag auf 514,44 EUR, der zu erstatten sei. In der Rechtsmittelbelehrung hat das SG darauf hingewiesen, dass gegen diese Entscheidung Rechtsmittel nicht gegeben seien.

Gegen den nach der Abschlussverfügung am 20.11.2017 abgeschickten Beschluss richtet sich die am 27.11.2017 beim SG Kiel eingegangene Beschwerde des Beschwerdeführers, in der dieser zur Begründung auf seine Stellungnahme im Erinnerungsverfahren verweist. Die Beschwerde sei zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteige und die Frist von 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung nicht überschritten sei. Da auch das SG ausnahmslos von einer unterdurchschnittlichen Bewertung ausgegangen sei, komme lediglich eine Festsetzung der Verfahrensgebühr deutlich unterhalb der Mittelgebühr in Betracht.

Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass die Beschwerde bereits wegen § 178 S. 1 SGG ausgeschlossen sei, weil das SGG eine eigenständige und in sich geschlossene Verfahrensordnung darstelle und die Regelungen des RVG auch nach der Rspr. des LSG Schleswig–Holstein keine Anwendung fänden.

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