Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und daher zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Das FamG hat zu Recht die beantragte Vergütungsfestsetzung abgelehnt, weil die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren bereits durch die im Juni 2015 gezahlte Vergütung abgegolten ist, § 15 Abs. 1 und 2 RVG.
Gem. § 15 Abs. 2 RVG kann ein Rechtsanwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Der Begriff der Angelegenheit ist im RVG selbst nicht ausdrücklich definiert. Allerdings stellen nach § 16 Nr. 2 RVG das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, dieselbe Angelegenheit dar, wenn der Rechtsanwalt auch im Hauptsacheverfahren mandatiert war. Zum Prozesskostenhilfeverfahren zählt auch das Verfahren auf Abänderung oder Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe (Hartmann, KostG, 42. Aufl., § 16 Rn 4), zumal nach § 16 Nr. 3 RVG auch mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug als dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG gelten. Dass das Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren zum selben Rechtszug wie das Ausgangsverfahren gehört, hat der BGH zwischenzeitlich klar entschieden (BGH FamRZ 2011, 463 Rn 19 ff.; FamRZ 2016, 1259 Rn 6 ff.). Mit der Vergütung des Rechtsanwaltes für seine Tätigkeit im Hauptsacheverfahren ist daher auch seine Tätigkeit im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe und des Überprüfungsverfahrens nach § 120a ZPO abgegolten, § 15 Abs. 2 RVG.
Ein weiterer Gebührenanspruch ergibt sich vorliegend auch nicht aus der Regelung des § 15 Abs. 5 RVG. Nach S. 1 dieser Vorschrift erhält ein Rechtsanwalt, der beauftragt wird, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, nachdem er in der Angelegenheit bereits tätig geworden war, dann nicht mehr Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG gilt aber die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist.
Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift sind jedoch vorliegend nicht erfüllt:
Einerseits fehlt es bereits an einer neuen, beziehungsweise erweiternden Auftragserteilung durch den Antragsteller, da die Tätigkeit im Überprüfungsverfahren noch zum Ausgangsverfahren gehört (siehe oben). Selbst dann, wenn eine Beauftragung zu einer weiteren Tätigkeit vorliegen sollte, würde die Beschwerdeführerin keine zusätzliche Gebühr erhalten, da bei einer Beauftragung zu Verfahrensbeginn die Tätigkeit im Überprüfungsverfahren bereits mit der Vergütung der Tätigkeit im Hauptsacheverfahren abgegolten wäre, und somit die Regelung des § 15 Abs. 5 S. 1 RVG zur Anwendung käme.
Hiervon abgesehen ist der frühere Auftrag nicht schon mit Erlass der Hauptsacheentscheidung vom 21.9.2015 erledigt i.S.d. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG, da zum Auftrag auch die Abwicklung des Abänderungs- und Überprüfungsverfahrens nach § 120a ZPO, bzw. § 124 ZPO gehört. Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des OLG Frankfurt (FamRZ 2017, 992 Rn 10 ff.) an, wonach die Frist des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG frühestens mit Beendigung des Überprüfungsverfahrens beginnt.
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers war daher zurückzuweisen.