Hat das AG bei der von ihm nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung im Erbscheinsverfahren gem. § 81 Abs. 1 FamFG sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt (hier: Ermessensfehlgebrauch in Gestalt eines ausschließlichen Abstellens auf das Maß von Obsiegen und Unterliegen) und ist deshalb der Weg für eine eigene Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts eröffnet, so sind hierbei sämtliche in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles heranzuziehen und – ohne Anwendung eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses – neben dem Maß des Obsiegens und Unterliegens etwa die Art der Verfahrensführung, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die familiäre und persönliche Nähe zwischen Erblasser und Verfahrensbeteiligten zu würdigen (hier: Aufhebung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten und Kosten der Beweisaufnahme gegeneinander mit Blick auf massive "Instrumentalisierung" der Erblasserin zu Lebzeiten durch ihre beiden Kinder und Anmutung des Erbscheinsverfahrens als Fortsetzung der innerfamiliären Auseinandersetzung der Geschwister).

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.5.2018 – I-3 Wx 225/16

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