Die zulässig erhobene sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) vom 25.6.2018 gegen den amtsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss v. 20.6.2018 hat in der Sache teilweise Erfolg, erweist sich jedoch überwiegend als unbegründet.

Im Ergebnis hat der nach der Kostengrundentscheidung kostenbelastete Beklagte zu 1) unbeschadet dessen, dass ihm Prozesskostenhilfe gewährt worden war, der Klagepartei die außergerichtlichen Kosten in Gestalt der dem Grunde und der Höhe nach zutreffend geltend gemachten Rechtsanwaltskosten von 4.537,11 EUR zu erstatten, § 123 ZPO. Ein Erstattungsanspruch wegen der der Klagepartei entstandenen Gerichtskosten i.H.v. (letztlich) 1.026,00 EUR besteht jedoch mit Blick auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten des Beklagten zu 1) nicht; insoweit sind die von der Klagepartei gezahlten Gerichtskosten von der Gerichtskasse (komplett) an diese zurückzuzahlen und es obliegt dem Staat, die betreffenden Gerichtskosten bei Vorliegen der Voraussetzungen von dem Beklagten zu 1) einzufordern.

Ausweislich § 123 ZPO hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (im Folgenden: PKH) auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss. Insoweit ist jedoch zwischen den dem obsiegenden Gegner erwachsenen außergerichtlichen Kosten und Gerichtskosten zu differenzieren. Für die außergerichtlichen Kosten, insbesondere die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, gilt § 123 ZPO unbeschränkt, diese hat die unterlegene PKH-Partei dem obsiegenden Gegner in jedem Fall zu erstatten.

Soweit jedoch nicht die außergerichtlichen Kosten des Gegners betroffen sind, sondern die Gerichtskosten, soll die PKH-Partei allerdings nur im Rahmen der bewilligten PKH haften. Obsiegt beispielsweise ein Kläger gegen einen PKH-Beklagten, so könnte (theoretisch) der Kläger gegen den Beklagten den bereits eingezahlten Gerichtskostenvorschuss festsetzen lassen. § 123 ZPO für sich genommen würde dies ermöglichen. Aber auf genau diese (Gerichts-)Kosten soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers auch die bewilligte PKH erstrecken. Dies folgt aus § 31 Abs. 3 S. 1 GKG (vgl. auch § 8 Abs. 2 S. 1 KostVfg) ebenso wie aus dem Rechtsgedanken des § 122 Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 2 ZPO. § 31 Abs. 3 S. 1 GKG lautet:

 
Hinweis

"Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen."

Übertragen auf das soeben gebildete Beispiel bedeutet dies, dass der Kläger die bereits vorgelegten Kosten (vollständig) von der Gerichtskasse zurück erhält und damit nicht gegen den PKH-Beklagten festsetzen lassen darf. Der entsprechende Rückzahlungsanspruch der obsiegenden Partei gegen die Staatskasse geht dem Kostenerstattungsanspruch gegen die PKH-Partei vor. Im Rahmen von Raten muss letztere selbstverständlich auch diese Kosten begleichen. Diese Regelung gilt für alle Gerichtskosten, also z.B. auch für Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen. Unerheblich ist dabei, ob einer Partei von Anfang an oder erst im Laufe des Verfahrens PKH bewilligt wurde; gleichermaßen ist unerheblich, ob der unterlegenen Partei PKH mit oder ohne Zahlungsanordnung bewilligt wurde (allgemeine Ansicht, vgl. Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., 2018, § 123 Rn 2 m.w.N.; Kratz, in: BeckOK, ZPO, 29. Edition Stand: 1.7.2018, § 123 Rn 2 m.w.N.; Wache, in: MüKo-ZPO, 5. Aufl., 2016, § 123 Rn 4 m.w.N.; Geimer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 122 Rn 23–25 m.w.N., § 123 Rn 4; Kießling, in: Saenger, ZPO, 7. Aufl., 2017, § 123 Rn 3 m.w.N.; zur verfassungsrechtlichen Dimension der dargestellten Handhabung vgl. BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23.6.1999 (1 BvR 984-89, NJW 1999, 3186 ff.), wonach es gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein unbemittelter unterlegener Kläger besser behandelt wird als ein mittelloser Beklagter. Muss der Kläger in keinem Fall Gerichtskosten zahlen – weder an die Staatskasse (§ 122 ZPO) noch an den Prozessgegner, weil dieser wegen der einstweiligen Befreiung von Gerichtskosten bis zur gerichtlichen Kostenentscheidung (§ 122 Abs. 2 ZPO) keinen Erstattungsanspruch nach § 123 ZPO gegen ihn hat –, während ein mittelloser unterlegener Beklagter dem obsiegenden Kläger gegenüber zur Erstattung der bis zur Kostenentscheidung von diesem verauslagten Gerichtskosten verpflichtet ist, so liegt darin eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.

Die gegenständliche Kostenentscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rspr. erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. ...

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