Mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde wendet sich der beschwerdeführende Rechtsanwalt gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, mit welchem auf seinen Antrag hin die den Angeklagten E und V von Seiten der Staatskasse für das selbstständige Einziehungsverfahren als notwendige Auslagen zu erstattenden Wahlverteidigergebühren festgesetzt wurden, wobei er die Festsetzung eines höheren Erstattungsbetrages begehrt.
Gegen die beiden Angeklagten sowie vier weitere Angeklagte wurde vor dem LG in den Jahren 2012 und 2013 ein Strafverfahren wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geführt. Dabei war der Beschwerdeführer als Wahlverteidiger des Angeklagten E und Rechtsanwältin ... als zunächst Wahl- und sodann Pflichtverteidigerin des Angeklagten V tätig. Die Hauptverhandlung konnte wegen einer längerfristigen Erkrankung eines Richters nicht abgeschlossen werden. Vor Beginn einer neuen Hauptverhandlung wurden die Haftbefehle gegen die sechs Angeklagten mit Beschluss des OLG aufgehoben. Die Angeklagten haben das Land verlassen und sind unbekannten Aufenthaltes. Das Verfahren wurde durch Beschluss des LG gem. § 205 StPO vorläufig eingestellt.
Laut der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wurden im Laufe des Ermittlungsverfahrens im Auftrag des Angeklagten E an einen Verdeckten Ermittler des Landeskriminalamts insgesamt 245.000,00 EUR in bar übergeben, davon 60.000,00 EUR durch den Angeklagten V; das Geld wurde sichergestellt.
Mit Schreiben vom 14.3.2016 hat der Beschwerdeführer die Freigabe dieser sichergestellten 245.000,00 EUR im Auftrag des Angeklagten E sowie vorsorglich – falls die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Herausgabe auf den letzten Gewahrsamsinhaber abstellen sollte – auch im Auftrag und unter Vorlage einer Vollmacht des Angeklagten V vom 14.3.2016 beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin am 1.4.2016 den Erlass einer selbstständigen Verfallsanordnung gem. § 76a StGB a.F. hinsichtlich der sichergestellten 245.000,00 EUR beantragt. Nach der Neuregelung des Rechts der Vermögensabschöpfung zum 1.7.2017 hat die Staatsanwaltschaft diesen Antrag auf die Anordnung einer selbstständigen Einziehung gem. § 76a Abs. 4 StGB n.F. abgeändert. Das LG hat mit Beschl. v. 29.3.2018 sowohl die Eröffnung des selbstständigen Einziehungsverfahrens als auch die Herausgabe der 245.000,00 EUR an die Angeklagten E und V abgelehnt, da der Staat bereits Eigentümer der 245.000,00 EUR sei. Zugleich hat es beschlossen, dass die Staatskasse die Kosten dieses Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt.
Im Laufe dieses Einziehungsverfahrens hat Rechtsanwältin ... mit Schreiben vom 4.8.2016 die Bevollmächtigung des Beschwerdeführers durch den Angeklagten V im Hinblick auf § 146 StPO gerügt und eine vom Angeklagten V auf sie lautende Strafprozessvollmacht vom 20.7.2012 vorgelegt, welche auch die Abtretung sämtlicher Kostenersatzforderungen beinhaltete. Zugleich hat sie die Herausgabe der bei V sichergestellten Summe von "65.000,00 EUR" an sie beantragt. Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Schreiben vom 16.8.2016 dargelegt, dass seiner Ansicht nach kein Verstoß gegen § 146 StPO vorliege. Dieser gelte nur für Verteidigungshandlungen, zu der Frage bezüglich der Geltung in einem Einziehungsverfahren nach Abschluss eines Strafverfahrens habe er keine Entscheidung gefunden. Konkret liege auch offensichtlich kein Interessenkonflikt hinsichtlich der beiden Angeklagten vor, beide hätten die Freigabe des sichergestellten Geldes gemeinsam über einen Anwalt beantragt. Zudem sei die Vollmacht nur vorsorglich vorgelegt worden, falls die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Herausgabe des Geldes auf den letzten Gewahrsamsinhaber abstellen sollte. Zugleich hat der Beschwerdeführer um einen Hinweis gebeten, falls die Kammer trotz seiner Ausführungen Bedenken hinsichtlich des § 146 StPO habe, dann werde der Angeklagte V einen anderen Anwalt beauftragen, sofern dies überhaupt im Hinblick auf die Herausgabe erforderlich sei. Der Angeklagte V wolle jedoch auf keinen Fall mehr von Rechtsanwältin ... verteidigt werden; der Beschwerdeführer hat insoweit ein unterzeichnetes Schreiben des Angeklagten V vom 11.8.2016 vorgelegt, mit dem Wortlaut: "Sehr geehrte Frau ...! Hiermit entziehe ich Ihnen das Mandat."
Am 16.4.2018 hat der Beschwerdeführer aufgrund der Kostengrundentscheidung des Beschlusses vom 29.3.2018 beantragt, die dem Angeklagten E entstandenen notwendigen Auslagen samt Zinsen wie folgt zu erstatten: neben einer Auslagenpauschale eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV sowie eine Erhöhung dieser Gebühr um den Faktor 0,3 nach Nr. 1008 VV, da der Beschwerdeführer sowohl den Angeklagten E als auch den Angeklagten V vertreten habe.
Auf diesen Antrag hin hat die Rechtspflegerin des LG mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss v. 28.6.2018 die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Angeklagten E auf 2.681,07 EUR nebst Zinsen festgesetzt und den darüber hinausgehend...