Das Rechtsmittel ist bereits unzulässig, hätte jedoch auch in der Sache keinen Erfolg.
1. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 464b S. 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 464b S. 4 StPO erhoben worden. Der Beschwerdewert von 200,00 EUR gem. § 304 Abs. 3 StPO ist überschritten. Allerdings ist der Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt, da er den Kostenfestsetzungsantrag nicht wirksam aus abgetretenem Recht gestellt hat.
a) Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO wird die Höhe der Kosten und Auslagen festgesetzt, die ein Beteiligter einem anderen zu erstatten hat (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., 2018, § 464b Rn 1). Antragsberechtigt sind der nach der Kostengrundentscheidung Erstattungsberechtigte und sein Rechtsnachfolger, also beispielsweise auch ein Verteidiger, an welchen die Kostenerstattungsansprüche abgetreten wurden mit der Folge, dass sich die Berechtigung zur Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs nach materiell-rechtlichen Grundsätzen richtet (KK-StPO/Gieg, 7. Aufl., 2013, § 464b Rn 3; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464b Rn 2 m.w.N.). Für das Betragsverfahren nach § 464b StPO, welches nicht mehr zum Strafverfahren gehört, benötigt der Verteidiger eine besondere Vertretungsvollmacht, die aber zusammen mit der Verteidigervollmacht erteilt werden kann und die durch die Bestellung zum Pflichtverteidiger nicht ohne Weiteres erlischt (OLG Hamm, Beschl. v. 12.4.2007 – 3 Ws 209/07, juris). Nach ausdrücklicher und formgerechter Abtretung gem. § 398 BGB an den Verteidiger ist dieser dementsprechend Anspruchsinhaber und kann den Anspruch im eigenen Namen geltend machen (LG Duisburg, Beschl. v. 23.2.2006 – 31 Qs 27/06, Beck-online; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., 2010, § 464b Rn 5, juris).
b) Im vorliegenden Verfahren liegt eine unzulässige Mehrfachverteidigung gem. § 146 StPO vor, welche dazu führt, dass die Vollmacht des Angeklagten V für den Beschwerdeführer und die darin enthaltene Abtretung eines möglichen Kostenerstattungsanspruchs unwirksam sind.
(1) Das Verbot der Mehrfachverteidigung gem. § 146 StPO soll den Angeklagten auch gegen seinen Willen davor schützen, dass der Verteidiger in einen Interessenwiderstreit gerät und dadurch seine Beistandsfunktion, die es auch im öffentlichen Interesse zu bewahren gilt, beeinträchtigt wird (BVerfG, Beschl. v. 21.6.1977 – 2 BvR 804/76, Beck-online). Dabei gilt dieses Verbot in allen Verfahrensabschnitten, sowohl bereits im Ermittlungsverfahren als auch im Vollstreckungsverfahren (Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 146 Rn 10 m.w.N.; OLG München, Beschl. v. 23.4.1985 – 1 Ws 1100/84, NStZ 1985, 383).
(2) Darüber hinaus gilt § 146 StPO auch im selbstständigen Einziehungsverfahren und dort nicht nur bei Einziehungsbeteiligten i.S.d. § 424 StPO, sondern auch bei Beschuldigten bzw. Angeklagten, gegen welche sich die Einziehung richtet. Die Geltung des § 146 StPO im selbstständigen Einziehungsverfahren sowohl für einen Angeklagten als auch für einen Einziehungsbeteiligten (Köhler, in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., vor § 421 Rn 8) ergibt sich nach der Reform des Vermögensabschöpfungsrechts gem. § 435 Abs. 3 S. 2 StPO über eine entsprechende Anwendung des § 428 Abs. 1 S. 2 StPO, welcher direkt auf § 146 StPO verweist. Danach darf ein Rechtsbeistand nicht gleichzeitig mehrere Einziehungsbeteiligte vertreten, er darf auch nicht zugleich Verteidiger des Beschuldigten sein (Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 428 Rn 5; BeckOK StPO/Temming, 19. Ed., 1.1.2018, StPO § 428 Rn 2).
Aber auch bereits vor der Reform des Vermögensabschöpfungsrechts – d.h. zum Zeitpunkt der streitigen Vollmachtserteilung durch den Angeklagten V an den Beschwerdeführer sowie dessen Schreiben vom 16.8.2016 – wurde über § 434 Abs. 1 S. 2 StPO a.F. für den Einziehungsbeteiligten direkt auf die Anwendung des § 146 StPO verwiesen. Zwar ist das Instrument des selbstständigen Einziehungsverfahrens nach §§ 435 ff. StPO i.V.m. § 76a StGB erst durch die Reform des Vermögensabschöpfungsrechts neu eingeführt worden (hierzu Schilling/Corsten/Hübner, StraFo 2017, 305, 310, 313). Wenn aber auch vor dieser Reform das Verbot der Mehrfachverteidigung bereits für die Einziehungsbeteiligten galt, so musste dies auch für zwei Angeklagte bzw. Beschuldigte gelten, da einem Einziehungsbeteiligten gem. § 433 StPO a.F. bzw. § 427 Abs. 1 StPO n.F. die gleichen Befugnisse wie die eines Angeklagten zustehen und es sich somit um vergleichbare Konstellationen handelt. Dabei kann es nach der Auffassung des Senats keinen Unterschied machen, ob es sich hierbei um ein Einziehungsverfahren während eines Ermittlungsverfahrens oder nach Abschluss eines Verfahrens handelt, da die Möglichkeit eines Interessenkonfliktes davon unberührt bleibt. Im vorliegenden Fall ist das Strafverfahren zudem noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, derzeit ist es nur vorläufig gem. § 205 StPO eingestellt.