Wird in einem Verfahren aus Anlass der Trennung eine endgültige Regelung auch für die Zeit nach der Scheidung getroffen, so liegt ein Mehrwertvergleich vor, für den ein entsprechender Mehrwert festzusetzen ist.

 

Beispiel 10: Antrag auf Überlassung der Ehewohnung für die Zeit der Trennung mit Vergleich über Überlassung nach Rechtkraft der Scheidung

Der Ehemann beantragt die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit der Trennung. Im Erörterungstermin schließen die Beteiligten einen Vergleich, der nicht nur die Überlassung für die Trennungszeit beinhaltet, sondern auch die Überlassung für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung.

Der Wert des Verfahrens beläuft sich jetzt auf 3.000,00 EUR (§ 48 Abs. 1, 1. Alt. FamGKG); der Vergleich hat einen Mehrwert von 4.000,00 EUR (§ 48 Abs. 1, 2. Alt. FamGKG). Abzurechnen ist wie folgt:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV     261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)      
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV     201,60 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)      
  die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,3 aus 7.000,00 EUR = 526,50 EUR, wird nicht überschritten      
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV     486,00 EUR
  (Wert: 7.000,00 EUR)      
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV     201,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)      
5. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV     378,00 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)      
  die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,5 aus 7.000,00 EUR = 607,50 EUR, wird nicht überschritten      
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV     20,00 EUR
  Zwischensumme 1.547,90 EUR    
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV     294,10 EUR
Gesamt     1.842,00 EUR

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