Ehewohnungssachen (§ 200 Abs. 1 FamFG) richten sich verfahrensrechtlich nach den §§ 200 ff. FamFG und sind als isolierte Verfahren durchweg Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (arg. e. § 112 FamFG). Keine Ehewohnungssachen, sondern sonstige Familienstreitsachen nach § 266 Abs. 1 FamFG sind Verfahren auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung oder Verfahren auf Abgabe einer gemeinsamen Erklärung gegenüber dem Vermieter. Auch als Folgesache im Verbund kommt eine Ehewohnungssache in Betracht (§ 137 Abs. 2 Nr. 3 FamFG), allerdings nur hinsichtlich der Überlassung der Ehewohnung und der Begründung eines Mietverhältnisses nach Rechtskraft der Scheidung. Auch sind einstweilige Anordnungen in Ehewohnungssachen möglich. Ist eine Entscheidung zur Ehewohnung ergangen, muss diese u.U. noch vollstreckt werden. In allen diesen Fällen stellt sich die Frage des Wertes, nach dem sich die Gerichts- und Anwaltsgebühren berechnen. Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick über die verschiedenen Verfahren und ihre Bewertung geben.

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