Die Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat nach Übertragung durch die Einzelrichterin gem. § 59 Abs. 1 S. 5 FamGKG i.V.m. § 57 Abs. 5 S. 2 FamGKG in der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung entscheidet, ist gem. § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig, insbesondere ist bei der gewünschten Herabsetzung des Verfahrenswertes um 4.270 EUR der erforderliche Beschwerdewert von 200,00 EUR erreicht.
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Senat ist mit dem Antragsteller der Auffassung, dass im vorliegenden Fall für die Berechnung des Verfahrenswertes nach § 50 Abs. 1 FamGKG ein Anrecht nur mit 10 % des dreifachen Monatseinkommens der geschiedenen Eheleute anzusetzen ist und nur zwei Anrechte zugrunde zu legen sind.
Der Senat folgt nicht der im Beschluss des 10. Senats des OLG Hamm vom 27.7.2017 vertretenen Ansicht, dass aufgrund des vergleichbaren Aufwandes für Verfahren nach § 51 f. VersAusglG, § 225 f. FamFG und Verfahren nach §§ 20 ff. VersAusglG auch in den erstgenannten Verfahren für jedes Anrecht 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten maßgebend seien (so im Ergebnis aber auch OLG Schleswig FamRZ 2014, 237 [= AGS 2013, 343]). Angesichts des klaren Wortlauts des § 50 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. FamGKG, nach dem nur bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung der Verfahrenswert für jedes Anrecht 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten beträgt, und der laut der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Gesetzentwurf vom 11.2.2009 als Sonderregel für Verfahren nach §§ 20 ff. VersAusglG anzusehen ist (BT-Drucks 16/11903, 61), kommt eine analoge Anwendung der genannten Vorschrift im vorliegenden Fall nicht in Betracht (wie hier 2. Senat des OLG Hamm, Beschl. v. 16.10.2013, FamRZ 2014, 1806 [= AGS 2014, 76]; OLG Bremen, Beschl. v. 2.7.2012, FamRZ 2013, 725 [= AGS 2012, 49]; Wick, in: Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl., 2017 Rn 600; Breuers, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., 2017, § 52 VersAusglG Rn 32).
Hinsichtlich der Frage, ob als Anrecht i.S.v. § 50 Abs. 1 FamGKG auch das nicht bestehende bzw. jedenfalls nicht während der Ehezeit erworbene "Anrecht" des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu gelten hat, kann ebenfalls die genannte Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses herangezogen werden, nach der die Formulierung "für jedes auszugleichende Anrecht" um das Wort "auszugleichende" gekürzt wurde. Borth (Versorgungsausgleich, 8. Aufl., 2017, S. 708) folgert hieraus, dass ein Anrecht auch dann zur Wertbestimmung heranzuziehen ist, wenn eine auf entsprechenden Vortrag eines Ehegatten erfolgende Überprüfung ergibt, dass das Anrecht außerhalb der Ehezeit erworben wurde und deswegen weder auszugleichen noch in die Beschlussformel aufzunehmen ist. Dies scheint aber zu weitgehend. In der genannten Beschlussempfehlung heißt es:
"Damit ist klargestellt, dass jedes verfahrensgegenständliche Anrecht bei der Bestimmung des Verfahrenswertes zu berücksichtigen ist, und zwar auch dann, wenn es im Ergebnis nicht zu einem Ausgleich im Wege einer internen oder externen Teilung des Anrechts kommt."
Hiermit dürften aber die Anrechte gemeint sein, die nach den §§ 6, 18 oder 27 VersAusglG nicht ausgeglichen werden. Hinsichtlich dieser Anrechte erfordert die Prüfung durch das Gericht und die Beteiligten nämlich tatsächlichen Aufwand, während behauptete, aber von vorneherein nicht bestehende oder außerhalb der Ehezeit erworbene Anrechte jedenfalls nach Vorliegen der – negativen – Auskunft in aller Regel weder weiterer Prüfung unterliegen noch im Tenor der Entscheidung festzustellen ist, dass sie nicht auszugleichen sind (vgl. § 224 Abs. 3 FamFG). Letztere sind daher nicht als verfahrenswerterhöhende Anrechte i.S.v. § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG anzusehen (so auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.9.2013, FamRZ 2014, 1226 [= AGS 2013, 472]).
Sollte im Einzelfall auch hinsichtlich eines von vorneherein nicht bestehenden oder außerhalb der Ehezeit erworbenen Anrechts eine aufwändigere Prüfung erforderlich werden, die das vorgenannte Ergebnis unbillig erscheinen lässt, kann das Gericht den Verfahrenswert insgesamt nach § 50 Abs. 3 FamGKG erhöhen.
Ein solcher Fall ist aber vorliegend nicht gegeben, da die eingeholte Auskunft bei der Deutschen Rentenversicherung Bund für den Antragsteller eindeutig ergab, dass dort keine ehezeitlichen Anrechte erworben worden sind. Für Gegenteiliges bestanden angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller seit 3.2.1969 als Beamter tätig war, auch keine Anhaltspunkte, die Einholung der Auskunft erfolgt rein vorsorglich.
Damit berechnet sich der Verfahrenswert wie folgt:
Nettoeinkommen der Ehegatten in drei Monaten unangegriffen: 7.350,00 EUR, hiervon 2 x 10 % = 1.470,00 EUR.
AGS 10/2018, S. 467 - 469