Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenswert in Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG
Leitsatz (amtlich)
1. In Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG bemisst sich der Verfahrenswert gem. § 50 Abs. 1 FamGKG mit 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten je auszugleichendem Anrecht.
2. Als auszugleichende Anrechte sind alle Anrechte zu verstehen, die dem Grunde nach einer Teilung unterliegen, mithin auch solche, bei denen die Teilung etwa infolge einer Anwendung der §§ 6, 18 oder 17 VersAusglG unterbleibt.
3. Andere Anrechte erhöhen den Streitwert nach § 50 Abs. 1 FamGKG nicht.
4. Verursacht die Klärung eines Anrechts im Sinne der Ziff. 4 einen besonderen Aufwand, kann das Familiengericht dem durch eine Erhöhung des Verfahrenswertes gem. § 50 Abs. 3 FamGK Rechnung tragen. Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Klärung letztlich nur vorsorglich erfolgt, weil bereits bekannt ist, dass beim benannten Versorgungsträger nur außerehezeitliche Anrechte bestehen dürften.
Normenkette
FamGKG § 50; VersAusglG § 51
Verfahrensgang
AG Kirchhain (Entscheidung vom 24.05.2018; Aktenzeichen 33 F 551/17 VA) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kirchhain vom 24.05.2018 abgeändert.
Der Verfahrenswert wird auf 1.470 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die am XX.01.1977 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde mit Urteil des Amtsgerichts Stadt1 vom XX.11.1998 geschieden. Zugleich wurde im Verbund der Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, dass zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen auf dem Konto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 826,11 DM begründet wurden. Die eingeholten Auskünfte hatten eine beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft des Antragstellers während der Ehezeit in Höhe von 2.230,06 DM und ein auf die Ehezeit bezogenes Anrecht der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 577,85 DM ausgewiesen.
Mit Antrag vom 07.09.2017 hat der Antragsteller die Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung nach §§ 51 f. VersAusglG begehrt und zugleich eine Abänderungsauskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 22.05.2017 eingereicht, nach der sich nunmehr ein ehezeitlicher monatlicher Versorgungsbezug des Antragstellers in Höhe von 2.017,17 DM (1.031,36 EUR) ergab. Das im Verfahren beteiligte Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen teilte dem Amtsgericht sodann mit, dass die Auskunft vom 22.05.2017 im Abänderungsverfahren herangezogen werden könne, wenn beim Antragsteller während der Ehezeit keine Anwartschaften in der Rentenversicherung begründet worden seien. Eine auf Anregung des Antragsgegnervertreters daraufhin für den Antragsteller eingeholte Auskunft bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestätigte, dass dieser während der Ehezeit keine für die Rentenversicherung erheblichen Zeiten zurückgelegt hatte. Die für die Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingeholte Auskunft ergab für diese einen Ehezeitanteil der erworbenen Rentenanwartschaften in Höhe von 13,7339 Entgeltpunkten.
Mit Beschluss vom 24.05.2018 hat das Amtsgericht die Versorgungsausgleichsentscheidung vom XX.11.1998 abgeändert und hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers die externe Teilung in Höhe von 515,68 EUR und hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin die interne Teilung in Höhe von 6,8670 Entgeltpunkten durchgeführt. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens wurden den geschiedenen Ehegatten je hälftig auferlegt und es wurde angeordnet, dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.
Mit Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht den Wert für das Verfahren auf 4.410 EUR festgesetzt. Zugrunde gelegt wurde ein dreifaches Monatseinkommen der geschiedenen Ehegatten in Höhe von insgesamt 7.350 EUR, von dem das Amtsgericht je 20 % für drei Anrechte angesetzt hat.
Gegen den Verfahrenswertbeschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er Herabsetzung des Verfahrenswertes auf 1.470 EUR begehrt. Er ist der Ansicht, es seien nur zwei Anrechte zur Berechnung des Verfahrenswertes heranzuziehen, zudem sei pro Anrecht nur ein Wert von 10 % zu veranschlagen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Hamm vom 27.07.2017 -10 UF 72/17 -, veröffentlicht in der FamRZ 2018, 257-258, nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat nach Übertragung durch die Einzelrichterin gemäß § 59 Absatz 1 Satz 5 FamGKG i. V. m. § 57 Absatz 5 Satz 2 FamGKG in der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung entscheidet, ist gemäß § 59 Absatz 1 FamGKG zulässig, insbesondere ist bei der gewünschten Herabsetzung des Verfahrenswertes um 4.270 EUR der erforderliche Beschwerdewert von 200 EUR erreicht.
Die...