Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert von 200,00 EUR wird erreicht, weil er insgesamt eine weitere Vergütung i.H.v. 390,54 EUR begehrt.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Beschwerdeführer hat die Vergütung für das Klageverfahren gem. seiner Rechnung v. 26.7.2012 i.H.v. 827,05 EUR aufgrund der Zahlungsanweisung der Urkundsbeamtin v. 29.8.2012 nach eigenen Angaben im September 2012 erhalten. Der Antrag auf die Festsetzung einer höheren Vergütung v. 6.2.2015 war bereits unzulässig. Insoweit war der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin v. 27.8.2015 auf die Erinnerung des Beschwerdegegners aufzuheben.
Die Erinnerung des Beschwerdegegners v. 24.8.2016 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin v. 27.8.2015 war zulässig. Nach § 56 RVG entscheidet über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 RVG das Gericht des Rechtszuges, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Danach können sowohl der Rechtsanwalt, als auch die Staatskasse Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin einlegen. Die Erinnerung ist nach § 56 RVG nicht fristgebunden. Anhaltspunkte für eine Verwirkung des Erinnerungsrechts der Staatskasse sind hier nicht ersichtlich (vgl. Senatsbeschl. v. 26.9.2018 – L 1 SF 803/16 B, juris Rn 17 ff., m.w.N.).
Grundlage für die Vergütungsfestsetzung des Rechtsanwaltes ist § 55 RVG. Nach § 55 Abs. 1 S. 1 RVG werden die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf auf Antrag des Rechtsanwalts von den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat mit der Kostenrechnung v. 26.7.2012 die Festsetzung der Vergütung, nicht die Festsetzung eines Vorschusses auf die Vergütung, beantragt. Die Rechnung enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich nur um einen Vorschuss nach § 47 RVG handeln sollte. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die ausgezahlte Vergütung als "PKH-Vorschuss" bezeichnet. Zu Recht weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens durch Gerichtsbescheid v. 20.6.2012, die Vergütung des Beschwerdeführers nach § 8 RVG fällig war, sodass auch unabhängig von dem fehlenden Antrag, keine Veranlassung bestanden hätte, einen Vorschuss für das erstinstanzliche Verfahren festzusetzen. Dies ist tatsächlich auch nicht erfolgt.
Mit seiner Kostenrechnung v. 26.7.2012 hat der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG die Gebühr bestimmt. An dieses einmal ausgeübte Ermessen bei der Bestimmung der angefallenen Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens ist der Rechtsanwalt gebunden. Denn die Ausübung des Ermessens ist Bestimmung der Leistung durch eine Vertragspartei – hier des Rechtsanwaltes – und erfolgt nach § 315 Abs. 2 BGB durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Bestimmung ist rechtsgestaltender Natur, ihre Abgabe somit Ausübung des Gestaltungsrechts. Da das Gestaltungsrecht durch seine Ausübung verbraucht ist, kann die Bestimmung, sobald die Erklärung wirksam geworden ist (§ 130 Abs. 1 BGB) nicht mehr geändert oder widerrufen werden; es ist also auch für den Rechtsanwalt als Bestimmenden bindend, es sei denn, er hat sich eine Erhöhung ausdrücklich und erkennbar vorbehalten oder er ist über Bemessungsfaktoren getäuscht worden oder er hat einen gesetzlichen Gebührentatbestand übersehen (vgl. Meyer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., 2017, § 14, Rn 4). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Rechtsanwalt seine Vergütung gegenüber der Staatskasse geltend macht. Die einmal geltend gemachte Vergütung ist verbindlich, es sei denn die getroffene Bestimmung ist unbillig (vgl. Thüringer LSG, Beschl. v. 30.5.2013 – L 6 SF 293/13 B, juris Rn 20, Bayerisches LSG, Beschl. v. 30.4.2013 – L 15 SF 160/12 B, L 15 SF 161/12 B, juris Rn 15; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, a.a.O., § 55, Rn 31). Die beim SG mit Kostenrechnung v. 26.7.2012 geltend gemachten Gebühren waren nicht unbillig und die Urkundsbeamtin veranlasste die Auszahlung der Gebühren. Einer Bekanntgabe des Beschlusses der Urkundsbeamtin bedurfte es nicht, weil dem Vergütungsantrag des Beschwerdeführers ohne Änderung entsprochen wurde (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt RVG, a.a.O., § 55, Rn 53, 54).
Der Beschwerdeführer hat die überzahlte Vergütung i.H.v. 266,80 EUR zu erstatten. Auf Entreicherung kann er sich nicht berufen, weil auf den öffentlich-rechtlichen Rückzahlungsanspruch der Staatskasse § 818 Abs. 3 BGB nicht anwendbar ist (vgl. Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, a.a.O., § 58 Rn 79).
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das BSG findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).