Die statthafte und auch i.Ü. zulässige, insbesondere auch gem. §§ 68 Abs. 1 S. 3 1. HS i.V.m. 63 Abs. 3 S. 2 GKG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss war auf die Beschwerde des Beklagten dahingehend abzuändern, dass der Streitwert für den Zeitraum nach dem 18.8.2018 auf bis 500,00 EUR festgesetzt wird.
1. Im Falle der Aufnahme eines unterbrochenen Prozesses und der Fortführung im Wege der Feststellungsklage – wie vorliegend gegeben – bestimmt sich der Streitwert der Klage eines Gläubigers auf Feststellung seiner Forderung zur Tabelle ab der Aufnahme (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 3, Rn 16 Stichwort "Insolvenzverfahren") nicht nach dem Nominalbetrag der geltend gemachten Forderung. Auch ein Abschlag wegen Feststellungscharakters der Klage erfolgt nach überwiegender Auffassung (vgl. Schumacher in: MüKo zur Insolvenzordnung, Bd. 2, 3. Aufl., 2013, § 132, Rn 7 m.w.N.), der der Senat im Hinblick auf § 182 InsO folgt, entgegen der Ansicht des Ausgangsgerichts nicht.
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle bestimmt sich vielmehr nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist, § 182 InsO. Diese Vorschrift ist insoweit abschließend (vgl. Schumacher, a.a.O.). Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung; maßgeblich ist das Verhältnis der Teilungsmasse zur Schuldenmasse, wobei zur Bestimmung der Schuldenmasse neben den festgestellten Forderungen und neben den bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufenen Zinsen sowie den bis dahin entstandenen Kosten u.a. die Klageforderung zum vollen Betrag zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2019 – IX ZR 30/18, BeckRS 2019, 5461, Rn 3). Die voraussichtliche Insolvenzquote hängt danach u.a. davon ab, in welcher Höhe andere bestrittene Insolvenzforderungen zur Tabelle festgestellt werden, in welchem Umfang Masseschulden entstehen und wie hoch die nach der Verwertung von Massegegenständen und etwaiger Geltendmachung von Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung zur Verfügung stehende Verteilungsmasse sein wird (vgl. BGH, Versäumnisurt. v. 9.6.2011 – IX ZR 213/10, juris Rn 9).
Die insoweit maßgebliche voraussichtliche Quote ist dabei vom jeweiligen Prozessgericht im Wege des Freibeweises zu schätzen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.9.2013 – VII ZR 340/12, BeckRS 2013, 18171, Rn 4; Schumacher, a.a.O., Rn 8). Bei der Wertbestimmung hat das Gericht sämtliche Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Die Auskunft des Insolvenzverwalters wird aber regelmäßig die Grundlage für die Wertbestimmung sein (vgl. BGH, Beschl. v. 25.9.2013 – VII ZR 340/12, BeckRS 2013, 18171, Rn 4). Der Beschwerdeführer hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die es dem Gericht ermöglichen, die voraussichtliche Quote zu schätzen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2019 – IX ZR 30/18, BeckRS 2019, 5461, Rn 4).
2. Danach beträgt die Insolvenzquote, mit der zu rechnen ist, vorliegend 0,00 %. Mit einer Insolvenzquote kann zur Überzeugung des Senats hier nicht gerechnet werden. Denn der Beklagte hat schriftsätzlich dargelegt, dass auf die geltend gemachte Forderung voraussichtlich keine Quote entfallen werde. Er hat dazu unter Vorlage des Kontoauszuges des von ihm geführten Sonderkontos für den Insolvenzschuldner einen Kontoabschlussbetrag zum 2.7.2018 i.H.v. 59,56 EUR mitgeteilt. Er hat weiter mitgeteilt, diesem Guthaben stünden angemeldete Forderungen i.H.v. 321.333,02 EUR und festgestellte Forderungen i.H.v. 62.891,39 EUR gegenüber. Die Insolvenzverwaltervergütung betrage mindestens 1.000,00 EUR. Mit einer Steigerung der Quote sei nicht zu rechnen. Die pauschale Infragestellung dieser Darlegungen in der Beschwerdeerwiderung ist demgegenüber von der Klägerin nicht näher begründet worden. Auf fehlenden Einblick in das Parallelverfahren derselben Parteien vor dem LG, auf das beide Parteien Bezug nehmen, kann sich die Klägerin insoweit angesichts des ausreichend substantiierten Vortrages des Beklagten nicht berufen.
3. Kann aber nach erfolgter Schätzung – wie in diesem Fall – mit einer Insolvenzquote nicht gerechnet werden, so ist der Streitwert auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe festzusetzen (BGH, Beschl. v. 25.9.2013 – VII ZR 340/12, BeckRS 2013, 18171, Rn 9; ebenso zur Konkursfeststellungsklage schon OLG Hamm, Beschl. v. 12.4.1984 – 2 W 5/84, juris; Schumacher, a.a.O., Rn 8 m.w.N.). Dieser beläuft sich nach der Tabelle in Anl. 2 zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG auf bis 500,00 EUR, wie von dem Beklagten zutreffend ermittelt.