Der Antragsteller hatte das vorliegende Verfahren zunächst im Klageweg beim LG Schwerin anhängig gemacht, welches die Klage unter Ablehnung seiner Zuständigkeit abgewiesen hat. Auf die von dem Antragsteller hiergegen eingelegte Berufung hat der zuständige Zivilsenat des OLG Rostock die Sache an die Familienabteilung des AG Schwerin verwiesen.
Im anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem OLG erging dann eine Kostenentscheidung, wonach der Antragsteller und Beschwerdeführer die Mehrkosten zu tragen hat, die durch die Klage zu dem unzuständigen LG Schwerin entstanden sind.
Das FamG hat sodann die von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten für das Verfahren vor dem LG auf 4.051,95 EUR festgesetzt. Des Weiteren hat das FamG die von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten für das Verfahren vor dem Zivilsenat des OLG auf 4.607,53 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das FamG in seinem Festsetzungsbeschluss für die für das Verfahren vor dem OLG festgesetzten Kosten ausgeführt, die Mehrkosten, die der Antragsteller nach der Kostengrundentscheidung des Senats zu tragen habe, umfassten auch die Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Zivilsenat des OLG Rostock. In seinem nach Einlegung der Beschwerden erfolgten Nichtabhilfebeschluss hat das FamG zudem ausgeführt, es handele sich bei der Verweisung durch den Zivilsenat des OLG Rostock um eine sogenannte Diagonalverweisung nach § 20 S. 2 RVG mit der Folge, dass das Verfahren vor dem FamG gebührenrechtlich als neuer Rechtszug gelte.
Die Beschwerden des Antragstellers richten sich gegen die für das Verfahren vor dem LG und für das Verfahren vor dem Zivilsenat des OLG festgesetzten und danach von ihm der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten.
Der Beschwerdeführer meint, die Kostenfestsetzungsbeschlüsse seien aufzuheben. Er trägt u.a. vor, die vor dem LG einschließlich der Berufungsinstanz entstandenen Kosten seien allein für das angegangene Gericht, hier also das LG nach § 17b Abs. 2 GVG zu prüfen, da diese Vorschrift die Kosten als lex specialis zu § 20 RVG vorrangig regele. Festsetzbare Mehrkosten i.S.v. § 17b Abs. 2 GVG seien in seinem Fall nicht entstanden. Dabei handele es sich typischerweise um Kosten für Anwaltswechsel bzw. Reisekosten, die hier nicht angefallen seien. Auch beschränke sich der Begriff der Mehrkosten nach § 17b Abs. 2 GVG auf das angegangene Gericht des ersten Rechtszuges, nicht aber auf die Rechtsmittelinstanz. Die Festsetzung der Kosten für das Verfahren vor dem OLG richteten sich hingegen nach den allgemeinen Kostenregeln gem. § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 91 ff. ZPO. Auch nach § 20 RVG dürfte es sich bei der Rechtswegverweisung kostenrechtlich zudem um eine einheitliche Instanz mit dem angewiesenen FamG handeln, jedenfalls was das Verhältnis vom LG zum FamG betreffe. Gesonderte Kosten vor dem LG seien auch danach nicht angefallen und daher nicht festzusetzen.