Ergänzend zu den §§ 1619 RVG regeln die §§ 20 und 21 RVG die Fälle der Verweisung bzw. Abgabe und der Zurückverweisung. Insoweit gilt Folgendes:

  Wird ein Verfahren an ein anderes Gericht derselben Instanz abgegeben oder verwiesen (sog. Horizontalverweisung), liegt stets nur eine einzige Angelegenheit vor (Fall des § 20 S. 1 RVG).
  Wird die Verweisung erst vom Rechtsmittelgericht ausgesprochen (sog. Diagonalverweisung), liegt dagegen eine neue selbstständige Angelegenheit vor (Fall des § 20 S. 2 RVG).
 

Wird die Sache von einem Rechtsmittelgericht an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen (sog. Vertikalverweisung), so ist das Verfahren nach Zurückverweisung eine neue Angelegenheit (Fall des § 21 Abs. 1 RVG). Hier können also drei Angelegenheiten vorliegen, nämlich

  das Ausgangsverfahren,
  das Rechtsmittelverfahren und
  das Verfahren nach Zurückverweisung.

In Verfahren nach Teil 3 VV ist dabei allerdings die Anrechnungsbestimmung der Vorbem. 3 Abs. 6 VV zu berücksichtigen. Die Verfahrensgebühr des Verfahrens vor Zurückverweisung wird auf die Verfahrensgebühr des Verfahrens nach Zurückverweisung angerechnet, wenn an ein Gericht zurückverwiesen wird, das mit der Sache bereits befasst war.

Eine Sonderregelung findet sich in § 21 Abs. 2 RVG. Hat das FamG den Scheidungsantrag zurückgewiesen und hält das Rechtsmittelgericht den Scheidungsantrag für begründet und verweist es die Sache an das FamG zurück, so bildet das weitere Verfahren vor dem FamG zusammen mit dem Verfahren vor Zurückverweisung nur eine einzige Angelegenheit.

Übersichtlich lassen sich die Regelungen der §§ 20 und 21 RVG an folgendem Ablaufschema deutlich machen:

Hier lag ein Fall der Diagonalverweisung vor, sodass drei verschiedene Angelegenheiten gegeben waren und eine Anrechnung der Verfahrensgebühr nicht in Betracht kam.

Rechtsanwalt Norbert Schneider

AGS 10/2019, S. 452 - 453

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