Parteikosten
Die im Zusammenhang mit dem Verfahren für notwendige Reisen und für die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis ist zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung ist durch entsprechende Anwendung der für Zeugen geltenden Vorschriften des JVEG zu bestimmen (§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Nach diesem Gesetz können 3,50 EUR für jede Stunde Zeitversäumnis festgesetzt werden. Der Partei steht eine Entschädigung in dieser Höhe selbst dann zu, wenn für sie weder ein Erwerbsverlust noch Nachteile bei der Haushaltsführung entstanden sind (§ 20 JVEG).
Fahrtkosten sind mit 0,25 EUR für jeden gefahrenen Kilometer festsetzbar (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG).
Fiktive Reisekosten des Rechtsanwalts
Die tatsächlich entstandenen Kosten einer Partei sind nicht ausnahmslos in voller Höhe von der Gegenseite zu erstatten. Vielmehr sind lediglich die notwendigen Kosten erstattungsfähig (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Gesetzlich ausdrücklich klargestellt ist, dass zu den notwendigen Kosten in jedem Fall der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts am Prozessort gehört (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO). Wird dagegen ein auswärtiger Rechtsanwalt tätig, so bedarf es zusätzlich der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die dadurch entstandenen Mehrkosten ebenfalls notwendig sind.
Stets erstattungsfähig sind nach der std. Rspr. des OLG München fiktive Reisekosten insoweit, als sie für einen Prozessbevollmächtigten entstanden wären, der an dem am weitesten vom Gerichtsort entfernt liegenden Ort innerhalb des Gerichtsbezirks ansässig ist, vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG 23. Aufl., VV 7003–7006 Rn 109a i.V.m. § 46 Rn 15, 51 a.a.O. Dies gilt auch dann, wenn die vertretene Partei – hier die Klägerin – am Gerichtsort in München ansässig ist.
Ist nämlich die Hinzuziehung eines auswärtigen Anwalts als nicht notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen, führt dies nicht zum völligen Ausschluss der Kostenerstattung in Bezug auf die Reisekosten. Vielmehr sind die Kosten dieses Anwalts zu erstatten bis zur Höhe der Kosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts, BGH Beschl. v. 9.5.2018 – I ZB 62/17 [= AGS 2018, 319]. Demnach kann die Partei die Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts ausnahmslos erstattet verlangen.
Im Falle eines Verfahrens vor dem LG München I ist der am weitesten vom Gerichtsort entfernte Ort Aying. Für die fiktiven Reisekosten von/nach Aying ist eine Entfernung von 33 Kilometern einfach anzusetzen, sodass sich erstattungsfähige Fahrtkosten i.H.v. 19,80 EUR und eine Abwesenheitspauschale Nr. 7005 VV i.H.v. 25,00 EUR pro Termin ergeben.