Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 793, 567, 569, 572 ZPO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung nebst Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen. Es liegen keine Gründe vor, die eine Aufhebung des Beschlusses rechtfertigen würden.
1. Das AG ist aus zutreffenden Erwägungen von einer Vorschusspflicht der Gläubigerin für die Auslagen i.H.v. 7,00 EUR für die Zustellung des Kostenvorschusses sowie des zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschlusses ausgegangen.
Sofern sich die Gläubigerin darauf beruft, es handele sich um von Amts wegen zu erbringende Zustellungen, verfängt dies nicht. Bei dem Verfahren auf Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten handelt es sich um eine antragsbedingte Handlung i.S.d. § 17 Abs. 1 GKG, da sie nach § 788 Abs. 2 ZPO nur auf Antrag des Gläubigers erfolgt. Das Verfahren über den Kostenfestsetzungsantrag und die Zustellung des zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschluss sind ein einheitliches Verfahren, das allein auf Antrag des Gläubigers erfolgt, sodass insgesamt die Vorschrift des § 17 Abs. 1 GKG anwendbar ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 11.12.2009 – 25 W 587/09; LG Verden, Beschl. v. 2.11.2015 – 3 T 120/15).
Die Kammer hält an der mit Beschl. v. 20.8.2008 – 19 T 128/08 – geäußerten Rechtsauffassung nicht mehr fest. Insofern ist nicht maßgeblich, ob der Beschluss förmlich zuzustellen und ob dies von Amts wegen zu bewirken ist (vgl. § 104 Abs. 1 S. 3 ZPO). Entscheidend ist, dass das Verfahren selbst nur auf Antrag des Antragstellers in Gang gesetzt wird. Die dabei sodann entstehenden Kosten sind damit, auch wenn sie auf von Amts wegen zu betreibenden Handlungen beruhen, auf diesen Antrag zurückzuführen (OLG Hamm, Beschl. v. 11.12.2009, a.a.O.).
Hierfür spricht auch, dass nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG der Gläubiger als Vollstreckungsgläubiger und Antragsteller für die Auslagen der Zustellungskosten haftet. Dies ist im Kostenfestsetzungsverfahren derjenige, der den Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses beantragt hat (vgl. LG Koblenz, Beschl. v. 4.11.2014 – 2 T 517/14, NJW-RR 2015, 128).
2. Eine Kostenentscheidung war nach §§ 67 Abs. 1 S. 2, 66 Abs. 8 GKG entbehrlich.
3. Die Rechtsbeschwerde war gem. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Die hier zu entscheidende Frage wird von anderen Gerichten anders beurteilt (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.12.2016 – 26 W 48/16, zfs 2018, 46; LG Bonn, Beschl. v. 21.10.2010 – 4 T 414/10). Der BGH hat über diese Frage im Beschl. v. 12.9.2018 – VII ZB 66/15, im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht entschieden.
Hinweis der Schriftleitung
Die zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hat der BGH mit den nachfolgend abgedruckten Gründen durch Beschl. v. 20.3.2019 – VII ZB 67/18 zurückgewiesen.
Aus den Gründen
Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, damit der BGH die Frage klärt, ob der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 788 Abs. 2 ZPO von der Zahlung eines Vorschusses von je 3,50 EUR für die Zustellung der Anhörung des Schuldners im Kostenfestsetzungsverfahren und des Kostenfestsetzungsbeschlusses abhängig gemacht werden darf.
Die Gläubigerin und Kostenschuldnerin hat die Vorschussanforderung nicht mit dem spezielleren Rechtsbehelf nach § 67 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2, § 1 Abs. 5 GKG angegriffen mit der Folge, dass die aufgeworfene Frage im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 7.9.2011 – VIII ZB 22/10 Rn 9, NJW-RR 2012, 311).
I.Ü. wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. beizutragen (§ 577 Abs. 6 Nr. 3 ZPO).
AGS 10/2019, S. 471 - 472