Das OLG hat zutreffend entschieden, dass ein Streitwert für eine Gerichtsgebühr nach § 63 Abs. 2 GKG nicht festzusetzen war, weil in dem zugrunde liegenden Verfahren gem. § 890 Abs. 1 ZPO als Gerichtsgebühr keine Wert-, sondern ein Festgebühr (Nr. 2111 GKG-KostVerz.) entstanden ist. Für das Verfahren über einen Antrag auf eine gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung gem. § 890 ZPO entsteht die Gerichtsgebühr Nr. 2111 GKG-KostVerz. i.H.v. 20,00 EUR. Hierbei handelt es sich um eine Festgebühr, also eine von einem Streitwert unabhängige Gebühr. Für den Gegenstandswert der in diesem Verfahren anfallenden 0,3-Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV sowie ggf. der 0,3-Terminsgebühr Nr. 3310 VV ist zunächst § 23 Abs. 1 S. 2 RVG zu beachten. Danach sind in Verfahren, in denen Kosten nach dem GKG erhoben werden, die Wertvorschriften des GKG entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder als Gerichtsgebühr eine Festgebühr bestimmt ist. Weil für sämtliche der in Nr. 2111 GKG-KostVerz. aufgeführten Verfahren in der Zwangsvollstreckung keine Wertvorschriften im GKG enthalten sind, hat der Gesetzgeber in § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG den Gegenstandwert für den Rechtsanwalt eigenständig geregelt.
Diesen Gegenstandswert setzt das Gericht des Rechtszugs gem. § 33 Abs. 1 RVG deshalb auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
Gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG bestimmt sich der Gegenstandwert nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Beim Ordnungsgeld gem. § 890 ZPO ist umstritten, ob der Wert der Hauptsache oder nur ein Bruchteil davon den Gegenstandswert bildet. Nach einer Auffassung besteht der Gegenstandswert hier in der Regel nur aus einem Bruchteil des Werts der Hauptsache.
Dem wird entgegengehalten, dass nach dem Wortlaut von § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG maßgebend ist, welchen Wert die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Es handelt sich um nichts anderes als um eine Umschreibung für den Wert der Hauptsache, was es rechtfertigt, den Wert an der Hauptsache auszurichten.
Die Höhe eines im Rahmen des Verfahrens nach § 890 Abs. 1 ZPO festgesetzten Ordnungsgeldes ist für das Interesse des Gläubigers nach wohl einhelliger Auffassung in der Regel ohne Bedeutung, es sei denn, der Beschwerdeführer wendet sich ausschließlich gegen die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsmittels. Auch eine Strafandrohung im Urteil ist für den Gegenstandswert unerheblich, weil sie nicht den Anspruch selbst betrifft, sondern die Zwangsvollstreckung vorbereitet.
Teilweise wird allerdings davon ausgegangen, dass die Mindestangaben des Gläubigers im Vollstreckungsantrag zur Höhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes die untere Grenze für den Streitwert des Vollstreckungsantrags nach § 890 ZPO bilden. Weil Angaben des Gläubigers zur Mindesthöhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes zugleich maßgeblich dafür sind, ob der Gläubiger durch die (zu niedrige) Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes beschwert sei, könne in solchen Fällen auch der Wert des Vollstreckungsverfahrens nicht geringer sein als das verlangte Mindestordnungsgeld.
Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Willich
AGS 10/2020, S. 483 - 484