Rz. 64
Der Gegenstandswert richtet sich nach Nr. 3 nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat.[85] Es ist umstritten, ob der Wert der Hauptsache oder nur ein Bruchteil davon den Gegenstandswert bildet. Nach einer Auffassung besteht der Gegenstandswert hier in der Regel nur aus einem Bruchteil des Werts der Hauptsache.[86] Allerdings kann insoweit kein Regelbruchteil bestimmt werden. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des konkreten Einzelfalls, wobei die heranzuziehenden Kriterien dieselben sind wie diejenigen für die Bemessung des Ordnungsgeldes. Etwaige Angaben des Vollstreckungsgläubigers zur (Mindest-)Höhe des festzusetzenden Ordnungsgeldes bilden die untere Grenze für den Wert des Vollstreckungsverfahrens.[87] Nach der Gegenauffassung handelt es sich bei dem Wortlaut von Abs. 1 Nr. 3 um nichts anderes als um eine Umschreibung für den Wert der Hauptsache, was es rechtfertigt, den Wert an der Hauptsache auszurichten.[88] Das somit maßgebliche Interesse des Gläubigers entspricht in der Regel dem Erfüllungsinteresse und damit in der Regel dem Wert der Hauptsache.[89] Dabei sind die Schwere, die Anzahl der Verstöße und die Vorwerfbarkeit bei der Bemessung mit zu berücksichtigen.[90] Ein Bruchteil des Hauptsachewerts kann aber dann eine Rolle spielen, wenn mit einem Zwangsgeld nicht die Erfüllung eines Leistungsanspruchs, sondern eines Auskunftsanspruchs durchgesetzt werden soll. Für einen Auskunftsantrag ist regelmäßig lediglich ein Bruchteil der Hauptsache anzusetzen, was dann auch auf die Vollstreckung durchschlägt.[91]
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