Rz. 71
Auch beim Ordnungsgeld gemäß § 890 ZPO ist umstritten, ob der Wert der Hauptsache oder nur ein Bruchteil davon den Gegenstandswert bildet. Nach einer Auffassung besteht der Gegenstandswert hier in der Regel nur aus einem Bruchteil des Werts der Hauptsache.[107] Allerdings ist auch hier zu berücksichtigen, dass nach dem Wortlaut maßgebend ist, welchen Wert die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Es handelt sich um nichts anderes als um eine Umschreibung für den Wert der Hauptsache, was es rechtfertigt, den Wert an der Hauptsache auszurichten (vgl. Rdn 68).[108]
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