Die gem. § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 120 Abs. 3, 127, 567 ff. ZPO statthafte (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 40. Aufl., 2019 § 127 Rn 6) und auch sonst zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Kanzleiabwicklers des dem Antragsteller beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten gegen die vorläufige Einstellung der gegenüber dem Antragsteller angeordneten Verfahrenskostenhilferatenzahlung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat entscheidet dabei nach § 568 S. 2 ZPO in seiner nach dem GVG vorgeschriebenen Besetzung.

Zutreffend geht das FamG davon aus, dass hier sowohl die Grundvergütung nach § 49 RVG als auch eine weitere Vergütung nach § 50 RVG infolge der Regelung in § 55 Abs. 6 S. 2 RVG nicht mehr gegen die Staatskasse geltend gemacht werden können.

Unstreitig wurde binnen der vom Gericht gesetzten und dem Kanzleiabwickler am 20.10.2019 zugestellten Monatsfrist nach § 55 Abs. 6 S. 1 RVG kein Vergütungsantrag an die Staatskasse gestellt. Diese Fristversäumung führt sowohl zum Erlöschen der Grundvergütung nach § 49 RVG als auch einer weiteren Vergütung nach § 50 RVG gegenüber der Staatskasse (vgl. OLG Zweibrücken AGS 2013, 530; OLG Koblenz AGS 2013, 136; OLG Koblenz NJW-RR 2004, 67).

Zweck der Regelung des § 55 Abs. 6 RVG ist es, eine möglichst frühzeitige zuverlässige Abschätzung der für die noch einzuziehenden Raten zu bestimmenden Laufzeit zu ermöglichen. Denn gem. § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO soll das Gericht die vorläufige Einstellung der Ratenzahlungen bestimmen, wenn die bisher geleisteten Zahlungen des Beteiligten die voraussichtlich entstehenden Kosten decken. Hierzu muss aber die Gesamthöhe der Vergütung des Rechtsanwalts bekannt sein. Dies gilt – wie auch § 120 Abs. 3 Nr. 1 RVG zeigt – grds. unabhängig vom Stand des Verfahrens, für welches Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde (vgl. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 – 13 WF 226/20).

Eine Fristsetzung zur Antragstellung ist allerdings nur dann zulässig, wenn die Festsetzung einer weiteren Vergütung nach § 50 RVG zumindest in Betracht kommt (vgl. auch Mayer/Kroiß/Kießling, RVG, 7. Aufl., 2018 § 55 Rn 32). Das war hier nach zutreffender Ansicht des Bezirksrevisors bei auferlegten Monatsraten i.H.v. 36,00 EUR trotz eines Verfahrenswerts von nur 2.000,00 EUR der Fall.

Zwar scheidet vorliegend eine weitere Vergütung nach § 50 RVG in Form einer höheren Wertgebühr aus. Denn gem. § 49 RVG ist die Gebührenhöhe der Verfahrenskostenhilfegebühren bei einem Verfahrenswert von 2.000,00 EUR identisch mit jener der allgemeinen Gebühren nach § 13 RVG. Allerdings umfasst der Begriff der "Vergütung" in §§ 50 Abs. 1, 55 Abs. 6 RVG nicht lediglich die Gebühren eines Rechtsanwalts. Vielmehr sind hiervon gem. der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 S. 1 RVG auch die Auslagen umfasst. Bei diesen ist gem. § 46 RVG grds. ebenfalls zwischen jenen, die nach Gewährung von Verfahrenskostenhilfe auf jedem Fall aus der Staatskasse zu erstatten sind, und solchen zu unterscheiden, die zur sachgerechten Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlichen sind. Letztere können zwar aus der Vertragsbeziehung zwischen Anwalt und Mandant zu vergüten sein, auf deren Begleichung aus der Staatskasse besteht jedoch kein Anspruch, sollten die finanziellen Mittel aus den gegenüber dem Mandanten im Zuge der gewährten Verfahrenskostenhilfe angeordneten Zahlungen nicht ausreichen (vgl. BT-Dr. 17/11471, 270 zu Nr. 27 (§ 50 RVG)).

Nachdem Auslagen im vorgenannten Sinne hier nicht von vornherein ausgeschlossen waren, kam die Festsetzung einer weiteren Vergütung – i.S.v. weiteren Auslagen – nach §§ 46, 50 RVG zumindest in Betracht. Folglich kommen die Rechtsfolgen der Fristversäumung nach § 55 Abs. 6 S. 2 RVG, § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO zur Anwendung.

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