1. Der Begriff der "Vergütung" in §§ 50 Abs. 1, 55 Abs. 6 RVG umfasst nicht lediglich die Gebühren eines Rechtsanwalts; hiervon sind gem. der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 S. 1 RVG auch die Auslagen umfasst.
  2. Die Festsetzung einer weiteren Vergütung – i.S.v. weiteren Auslagen – nach §§ 46, 50 RVG kann auch in Betracht kommen, wenn die Gebührenhöhe nach § 49 RVG und § 13 RVG identisch ist. Somit kommt die Rechtsfolge der Fristversäumnis nach § 55 Abs. 6 S. 2 RVG zur Anwendung.
  3. Die Fristversäumnis führt sowohl zum Erlöschen der Grundvergütung i.S.v. § 49 RVG als auch der weiteren Vergütung nach § 50 RVG.

OLG Koblenz, Beschl. v. 22.6.2020 – 13 WF 299/20

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